Insolvenzrechtspfleger muss konkreten Beschwerden gegen einen Insolvenzverwalter nachgehen

Insolvenzrechtspfleger muss konkreten Beschwerden gegen einen Insolvenzverwalter nachgehen
05.09.20135779 Mal gelesen
Weigert sich der für das Insolvenzverfahren zuständige Rechtspfleger, konkret belegte Beschwerden gegen einen Insolvenzverwalter überhaupt zur Kenntnis zu nehmen, ist nach Ansicht des Landgerichts Detmold ein Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit angezeigt.

Mit Schreiben vom 22. Juni 2002 beanstandete der Beschwerdeführer die Amtsführung des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt T. Dieses Schreiben leitete der zuständige Rechtspfleger F. dem Insolvenzverwalter zur Stellungnahme zu. Nach Eingang dieser teilte der Rechtspfleger mit, dass keine weiteren Maßnahmen gegen den Insolvenzverwalter eingeleitet würden.

Hierauf beantragte der Beschwerdeführer am 2. August 2002 den Rechtspfleger F. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen mit der Begründung, trotz konkreter Beanstandungen und begründeten Verdachtes einer unsachgemäßen Amtsführung des Insolvenzverwalters habe der Rechtspfleger keine weiteren Ermittlungen vorgenommen.

Das Amtsgericht lehnte den Antrag als unbegründet ab.

 

Das Landgericht beschloss, die sofortige Beschwerde sei begründet.

Ein Rechtspfleger könne wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Es müssen mithin objektive Gründe vorliegen, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, die Gerichtsperson stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber.

So ein Fall liege hier vor.

Nach der Insolvenzordnung steht der Insolvenzverwalter unter der Aufsicht des Insolvenzgerichtes. Er kann von diesem aus wichtigem Grund aus seinem Amt entlassen werden. Die Entlassung kann von Amts wegen oder auf Antrag des Verwalters, des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung erfolgten. Der Beschwerdeführer zählt zwar nicht zu diesen Antragsberechtigten, dennoch kann auch ein an sich nicht vorgesehener Antrag eines einzelnen Beteiligten konkrete Hinweise auf eine schwere Pflichtverletzung enthalten, die durch das Insolvenzgericht dann von Amts wegen zu prüfen sind.

Der Beschwerdeführer habe erneut massive Vorwürfe gegen die Amtsführung des Insolvenzverwalters erhoben und diese auch konkret belegt. Diesen ist der Rechtspfleger nicht weiter nachgegangen, sondern hat allein die diesbezügliche Stellungnahme des Insolvenzverwalters genügen lassen. Trotz wiederholter Vorwürfe gegen die Amtsführung des Insolvenzverwalters ist der Rechtspfleger diesen weder weiter nachgegangen noch ist eine sonstige Aufklärung angestrebt worden. Die Einholung einer Stellungnahme des Insolvenzverwalters allein ist aufgrund der konkreten und ordnungsgemäß belegten Vorwürfe nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens nicht ausreichend.

(Quelle: Landgericht Detmold, Beschluss vom 08.01.2003; 3 T 262/02

Vorinstanz: Amtsgericht E?, Beschluss vom 07.08.2002)

  

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