Die Kraftfahrzeugsteuerschuld ist nach Freigabe der Kraftwagen keine Masseverbindlichkeit

Die Kraftfahrzeugsteuerschuld ist nach Freigabe der Kraftwagen keine Masseverbindlichkeit
04.09.2013330 Mal gelesen
Nach Ansicht des Finanzgerichts Köln muss der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Steuerschuldners die Kraftfahrzeugsteuer, die für die Kraftwagen ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist nach einer Freigabe der PKW-Nutzung nicht mehr aus der Insolvenzmasse bezahlen.

Am 1. September 2005 wurde über das Vermögen einer GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Auf diese waren 4 Kraftwagen zugelassen.

Mit Schreiben vom 26. September 2005 erklärte der Insolvenzverwalter die Freigabe der gesamten Betriebs- und Geschäftsausstattung aus dem Insolvenzbeschlag. Nach dieser Freigabe übertrug die GmbH ihre Betriebs- und Geschäftsausstattung auf Frau S (Geschäftsführerin der insolventen GmbH) persönlich, die damit unter neuer Firma ein Ladengeschäft eröffnete.

Die Fahrzeuge der GmbH wurden beim Straßenverkehrsamt zwischen dem 24. November und dem 12. Dezember auf Frau S umgemeldet.

Mit Bescheiden vom 20. März 2006 und vom 3. April 2006 setzte das Finanzamt für jedes Fahrzeug für die Zeit von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis einen Tag vor dem von der Straßenverkehrsbehörde mitgeteilten Datum der Ab- bzw. Ummeldung die anteilige Kraftfahrzeugsteuer gegenüber dem Insolvenzverwalter fest.

Der Insolvenzverwalter legt Einspruch ein.

Das Finanzamt hätte die Kraftfahrzeugsteuer nicht bis einem Tag vor der Ummeldung, sondern nur bis zur Freigabe der Fahrzeuge aus der Insolvenzmasse festsetzen dürfen.

Nach Zurückweisung des Einspruchs klagt der Insolvenzverwalter vor dem Insolvenzgericht.

 

Das Finanzgericht Köln gab ihm Recht.

Die Finanzbehörde könne den Erlass eines Steuerbescheides nur in dem Umfang stützen, wie der geltend gemachte Steueranspruch für die Insolvenzmasse eine sonstige Masseverbindlichkeit darstellt. An diesem Erfordernis fehlt es.

Die nach der Insolvenzeröffnung entstehende Kraftfahrzeugsteuer ist Masseverbindlichkeit, weil sie durch die Verwaltung der Insolvenzmasse begründet wird. Der Insolvenzverwalter hat nach der Insolvenzeröffnung das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen. Da mit der Insolvenzeröffnung das Verfügungs- und Verwaltungsrecht über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen vom Schuldner auf den Insolvenzverwalter übergeht, hat dieser die steuerlichen Pflichten des Schuldners zu erfüllen; der Steuerbescheid wegen der Masseverbindlichkeiten ist gegen den Insolvenzverwalter zu richten.

Masseverbindlichkeiten können jedoch nur so lange begründet werden, wie das verwaltete Wirtschaftsgut zur Insolvenzmasse gehört. Daran hat es während des hier allein zu beurteilenden Zeitraumes ab dem 29. September 2005 gefehlt. Denn seit diesem Tage gehören die vier Fahrzeuge nicht mehr zur Insolvenzmasse.

Ab diesem Tage darf daher gegen die Insolvenzmasse keine Kraftfahrzeugsteuer festgesetzt werden.

(Quelle: Finanzgericht Köln, Urteil vom 20.03.2007; 6 K 3604)

Anderer Ansicht: Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.01.2010; 8 K 236/09 Verk)

 

Benötigen Sie hierzu oder zu anderen Themen weitere Informationen? Kommen Sie auf uns zu. Wir beraten Sie gerne. Bei allen Fragen im Insolvenzrecht, berät und vertritt die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Sie umfassend und kompetent.

Unsere Kontaktdaten:

Himmelsbach & Sauer GmbH

Rechtsanwaltsgesellschaft

Einsteinallee 3 77933 Lahr / Schwarzwald

Telefon: 07821/95494-0 Telefax: 07821/95494-888

E-Mail: kanzlei@himmelsbach-sauer.de

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage