Keine Prozesskostenhilfe, wenn Insolvenzgläubiger die Kostenbeteiligung bloß verweigern

Keine Prozesskostenhilfe, wenn Insolvenzgläubiger die Kostenbeteiligung bloß verweigern
03.09.2013291 Mal gelesen
Weigern sich einzelne Gläubiger, sich an den Kosten für einen vom Insolvenzverwalter beabsichtigten Prozess zu beteiligen, obwohl ihnen dies zuzumuten wäre, rechtfertigt dies nach Ansicht des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg nicht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Der Antrag des Insolvenzverwalters, ihm für einen beabsichtigten Prozess Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da zwei Aktiengesellschaften als Großgläubiger keine Lust hatten, sich an den Prozesskosten zu beteiligen, wurde vom Landgericht Hamburg zurückgewiesen.

Seine Beschwerde vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht hatte keinen Erfolg.

Eine Bewilligung der Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter komme in Betracht, wenn die Kosten der beabsichtigten Rechtsverfolgung aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten, also den Gläubigers, nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen. Hiervon sei vorliegend indes nicht auszugehen.

Vorschüsse auf die Prozesskosten sind nur solchen Beteiligten zuzumuten, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich größer sein wird. Ausweislich der vom Insolvenzverwalter eingereichten Tabelle sind an dem verfahrensgegenständlichen Insolvenzverfahren mit der D-AG und der H-AG mit einem Forderungsvolumen von insgesamt € 7.586.411,18 zwei Großgläubigerinnen beteiligt, auf die mehr als 88 % des Gesamtbetrags der angemeldeten Forderungen in Höhe von € 8.563.735,59 entfallen. Im Falle einer erfolgreichen Durchsetzung der Forderung über € 1.098.552,55 gegen die Antragsgegnerin käme hiernach diesen beiden Insolvenzgläubigerinnen der Prozesserfolg in einem die Kosten der beabsichtigten Prozessführung weit übersteigenden Umfang zugute.

Soweit der Insolvenzverwalter meint, das die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe dahingehend restriktiv auszulegen seien, dass Prozesskostenhilfe auch zu gewähren sei, wenn die wirtschaftlich Beteiligten zur Kostenaufbringung nicht bereit seien, könne das Gericht dem nicht folgen.

Eine abweichende rechtliche Beurteilung kommt auch nicht mit Blick darauf in Betracht, dass die mangelnde Bereitschaft der D-AG und der H-AG zur Finanzierung der vom Insolvenzverwalter beabsichtigten Rechtsverfolgung sich mittelbar auch zum Nachteil solcher Gläubiger der Schuldnerin wirtschaftlich auswirken kann, denen, namentlich unter Berücksichtigung der jeweiligen Höhe ihrer Insolvenzforderungen, eine Kostenaufbringung nicht zuzumuten wäre.

Dem Insolvenzverwalter müsse daher die Prozesskostenhilfe versagt werden.

(Quelle: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 10.08.2010; 11 W 53/10

Vorinstanz: Landgericht Hamburg, Beschluss vom 03.03.2010; 412 O 6/10)

 

Benötigen Sie hierzu oder zu anderen Themen weitere Informationen? Kommen Sie auf uns zu. Wir beraten Sie gerne. Bei allen Fragen im Insolvenzrecht, berät und vertritt die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Sie umfassend und kompetent.

Unsere Kontaktdaten:

Himmelsbach & Sauer GmbH

Rechtsanwaltsgesellschaft

Einsteinallee 377933 Lahr / Schwarzwald

Telefon: 07821/95494-0Telefax: 07821/95494-888

E-Mail: kanzlei@himmelsbach-sauer.de

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage