Eine vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zuerkannten Entschädigung gehört nicht der Insolvenzmasse

Eine vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zuerkannten Entschädigung gehört nicht der Insolvenzmasse
03.09.2013352 Mal gelesen
Im Falle der Insolvenz des Betroffenen ist der Anspruch auf einer vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zuerkannten Entschädigung nach Ansicht des Kammergerichts an den Schuldner selbst und nicht zur Insolvenzmasse zu erfüllen.

Der Insolvenzschuldner hat im Februar 2001 eine Individualbeschwerde beim EGMR gegen die Bundesrepublik Deutschland eingereicht, weil ein von ihm gegen die Stadt Saarbrücken geführtes Amtshaftungsverfahren nicht innerhalb angemessener Frist entschieden worden sei.

Mit Beschluss vom 24. Februar 2004 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet.

Der Insolvenzschuldner teilte dem EGMR diesen Umstand mit, worauf dieses ihm mitteilte, dass das Insolvenzverfahren am Verfahren vor dem EGMR nichts ändere.

Mit Urteil vom 5. Oktober 2006 hat der EGMR dem Insolvenzschuldner 59.000 EUR Entschädigung zuerkannt, zahlbar binnen dreier Monate.

Die Bundesrepublik Deutschland hat die Entschädigung fristgerecht an den Insolvenzschuldner ausgezahlt.

Der Insolvenzverwalter verlangt von der Bundesrepublik Deutschland die nochmalige Zahlung der 59.000 EUR an die Masse. Der Schuldner hätte das Geld gar nicht bekommen dürfen, da es von Anfang an der Masse zugestanden habe.

 

Seine Klage wurde vom Landgericht Berlin abgewiesen.

Seine Berufung vor dem Kammergericht blieb ohne Erfolg.

Dem Insolvenzverwalter stehe kein Anspruch auf Zahlung der dem Insolvenzschuldner in dem Urteil des EGMR zuerkannten Entschädigung zur Insolvenzmasse zu. Die durch das Urteil des EGMR begründete Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Zahlung dieser Entschädigung stehe der Insolvenzmasse nicht zu. Die Forderung ist durch die Zahlung an den Schuldner durch Erfüllung erloschen.

Im vorliegenden Fall hatte zwar die Bundesrepublik Deutschland zur Zeit der Zahlung der Entschädigung an den Insolvenzschuldner Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, jedoch war die Verbindlichkeit nicht zur Insolvenzmasse zu erfüllen.

Hinsichtlich der dem Insolvenzschuldner zuerkannten Entschädigung für immaterielle Schäden folgt aus dem Wesen der in dem Urteil des EGMR festgestellten besonders schweren Verletzung des Art. 6 EMRK und der Opfereigenschaft des Insolvenzschuldners, dass der zuerkannte Entschädigungsanspruch nicht übertragbar ist, damit nicht der Pfändung unterliegt und deshalb nicht zur Insolvenzmasse zu erfüllen ist. Denn eine Abtretbarkeit würde den Inhalt der Leistung verändern und auch ihrer Zweckbindung widersprechen.

Für dieses Ergebnis spreche auch, dass angesichts der vom EGMR vertretenen Auffassung zur Unpfändbarkeit einer nach Art. 41 EMRK zuerkannten Entschädigung nicht ausgeschlossen erscheint, dass die Bundesrepublik Deutschland für den Fall einer Zahlung an den Insolvenzverwalter und Rückforderung des gezahlten Betrages vom Insolvenzschuldner im Rahmen des Überwachungsverfahrens vor dem EGMR Sanktionen ausgesetzt sein könnte.

Nach alledem steht der Entschädigungsanspruch nicht der Insolvenzmasse zu.

(Quelle: Kammergericht, Urteil vom 20.08.2009; 22 U 81/08

Vorinstanz: Landgericht Berlin; Urteil vom 27.02.2008; 23 O 382/07)

  

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