Prozesskostenhilferaten sind vom Land als Insolvenzforderung beim Treuhänder zur Tabelle anzumelden

Prozesskostenhilferaten sind vom Land als Insolvenzforderung beim Treuhänder zur Tabelle anzumelden
02.09.2013447 Mal gelesen
Ist dem Insolvenzschuldner vor Eröffnung des Verfahrens Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlungsanordnung bewilligt worden und zahlt der Schuldner die Raten nicht, rechtfertigt dies nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, nicht die Aufhebung der Bewilligung.

Das Arbeitsgericht hat einem Insolvenzschuldner am 13. Januar 2011 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt. Er sollte ab 1. Februar 2011 monatliche Raten in Höhe von € 30,00 leisten.

Unser Schuldner zahlte indes nicht und das Amtsgericht eröffnete mit Beschluss vom 7. Juni 2011 das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen unseres Schuldners. Dies hielt den Rechtspfleger indes nicht davon ab, die Prozesskostenhilfebewilligung mit Beschluss vom 3. August 2011 aufzuheben.

Gegen diesen Beschluss legte unser Schuldner sofortige Beschwerde ein. Mit Schreiben vom 10. August meldete sich die Treuhänderin beim Rechtspfleger und wies diesen daraufhin, dass die Landeskasse ihre Forderung auf Zahlung der Prozesskostenhilferaten bei ihr zur Insolvenztabelle anzumelden habe.

Der Rechtspfleger hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 9. Dezember 2011 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das Landesarbeitsgericht hob die Entscheidung des Rechtspflegers beim Arbeitsgericht auf und entschied zugleich, dass der Schuldner auch keine Raten mehr zu zahlen habe.

Die hier betroffenen Ansprüche der Staatskasse auf monatliche Ratenzahlung in Höhe von € 30,00 ab dem 1. Februar 2011 haben bereits zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 7. Juni 2011 bestanden, so dass die Staatskasse Insolvenzgläubigerin geworden ist und ihre Forderungen nur noch nach den Vorschriften der Insolvenzordnung verfolgen könne, sie also bei der Treuhänderin hätte anmelden müssen. Die Treuhänderin habe den Rechtspfleger bereits mit Schreiben vom 10. August 2011 darauf hingewiesen, dass eventuelle Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden sind und ihm ein Formular übermittelt.

Durch die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse werde die Prozesskostenhilfebewilligung wiederhergestellt. Der Ratenzahlungsverpflichtung müsse der Schuldner im laufenden Insolvenzverfahren jedoch nicht nachkommen.

Ihm ist es verwehrt, Zahlungen zur Befriedigung an einzelne Insolvenzgläubiger zu leisten.

(Quelle: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 19.12.2011; 10 Ta 271/11

Vorinstanz: Arbeitsgericht Koblenz, Beschluss vom 03.08.2011;)

 

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