Bei fingierter Antragsrücknahme kann vor Ablauf dreier Jahre erneut Insolvenz beantragt werden

Bei fingierter Antragsrücknahme kann vor Ablauf dreier Jahre erneut Insolvenz beantragt werden
29.08.2013542 Mal gelesen
Eine 3-jährige Sperrfrist für die Stellung eines Insolvenzantrages tritt nach Ansicht des Amtsgerichts Hamburg nicht ein, wenn bei einem ersten Verbraucherinsolvenzverfahrens wegen unvollständiger Angaben die Rücknahme des Antrages bloß fingiert worden war. Dem Schuldner ist es dann möglich, einen

zweiten Insolvenzantrag vor Ablauf von drei Jahren zu stellen.

Die Schuldnerin stellte am 25. Januar 2010 Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens nebst Restschuldbefreiungs- und Stundungsantrag. Mit gerichtlichem Schreiben vom 2. Februar 2010 wurde bemängelt, dass die Schuldnerin nicht die amtlich vorgeschriebenen Formulare benutzt habe. Hierauf reagierte die Schuldnerin nicht. Daraufhin wurde ihr mitgeteilt, dass der Verbraucherinsolvenzantrag nunmehr kraft Gesetzes als zurückgenommen gelte.

Am 7. September 2011 stellte die Schuldnerin erneut, diesmal unter vollständiger Ausfüllung der amtlichen Formulare, Verbraucherinsolvenzantrag nebst Restschuldbefreiungs- und Stundungsantrag.

 

Für das Gericht stellte sich die Frage nach der Zulässigkeit des Antrages.

Nach der Rechtsprechung darf nämlich ein Schuldner, der seinen Eigenantrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens zurückgenommen hat, binnen dreier Jahre keinen erneuten Antrag stellen. Vorliegend stellt sich die Frage, ob diese Drei-Jahres-Sperrfrist für eine erneute Antragstellung auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens auch dann gelte, wenn der Schuldner seinen ersten Antrag nicht wirklich zurückgenommen hat, sondern das Gesetz die Rücknahme desselben nur fingiert.

 

Das Insolvenzgericht hat das Verbraucherinsolvenzverfahren am 9. September 2011 eröffnet und der Schuldnerin Stundung der Verfahrenskosten für das eröffnete Insolvenzverfahren bewilligt.

Die Schuldnerin habe einen zulässigen Antrag auf Eröffnung des Verfahrens gestellt. Aus ihren Angaben ergibt sich, dass sie zahlungsunfähig ist. Die Verfahrenskosten sind gedeckt, weil der mittellosen Schuldnerin, die einen Restschuldbefreiungsantrag gestellt hat, Stundung der Verfahrenskosten zu bewilligen ist.

Die Sperrfrist-Rechtsprechung stehe dem nicht entgegen. Die Schuldnerin ist mit ihrem ersten Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens zwar nicht zu ihrem Ziel gelangt, weil ihr erster Antrag unvollständig und trotz Bemängelung durch das Insolvenzgericht nicht fristgemäß nachgebessert worden ist; dies löste die Rücknahmefiktion nach der Insolvenzordnung aus.

Dieses Versäumnis der Schuldnerin habe aber nicht zur Folge, dass sie mit ihren Anträgen, die sie im Rahmen des zweiten Insolvenzverfahrens gestellt hat, gesperrt ist. Ihr sei es vielmehr jederzeit möglich, einen neuen (zweiten) Insolvenzantrag zu stellen.

Der Sperrfrist-Rechtsprechung könne jedenfalls dann nicht gefolgt werden, wenn einem Schuldner lediglich eine Versäumnis beim Stellen des Insolvenzantrages vorgeworfen werden könne. In den der Sperrfrist-Rechtsprechung zugrunde liegenden Fällen habe sich der Schuldner unredlich im Sinne der Insolvenzordnung verhalten, so dass eine Sanktionierung im Rahmen des zweiten Verfahrens angemessen erscheint. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall.

Im Übrigen sei der Bundesgerichthof mit seinem Vorhaben, eine angebliche Reglungslücke zu schließen, weit über das Schließen derselben hinausgegangen. Er nehme eine dreijährige Sperre nämlich auch dann an, wenn der Schuldner nach Eingang eines Gläubigerantrages eine richterliche Frist zur Stellung eigener Anträge nicht einhalte, oder aber nach Stellung eines Eigenantrages nicht rechtzeitig einen Restschuldbefreiungsantrag stelle.

In diesen Fallgestaltungen aber habe der Schuldner nicht gegen Redlichkeitsanforderungen verstoßen, sondern habe sich lediglich nachlässig im Umgang mit gesetzlichen oder richterlichen Fristen verhalten. Hier komme eine dreijährige Sperre nicht in Betracht, weil die Schwere der jeweiligen Verstöße sich gravierend unterscheidet. Das Gleiche gelte für den vorliegenden Fall.

Das Insolvenzverfahren war daher zu eröffnen.

(Quelle: Amtsgericht Hamburg, Beschluss vom 09.09.2011; 68g IK 683/11)

 

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