Bei fingierter Antragsrücknahme kann vor Ablauf dreier Jahre erneut Insolvenz beantragt werden

Bei fingierter Antragsrücknahme kann vor Ablauf dreier Jahre erneut Insolvenz beantragt werden
29.08.2013478 Mal gelesen
Nach der fingierten Rücknahme des Insolvenzantrags ist nach Ansicht des Amtsgerichts Essen ein erneuter Schuldnerantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne Einhaltung einer Sperrfrist in dem Fall zulässig, wenn die Rücknahme fingiert wurde, weil der Schuldner nicht binnen der letzten sechs

Monate vor der Stellung des Eröffnungsantrags erfolglos eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung versucht hatte.

Ein Schuldner beantragte am 22. Juni 2012 beim Amtsgericht (Insolvenzgericht) Essen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, die Erteilung von Restschuldbefreiung und die Stundung der Verfahrenskosten.

 

Für das Gericht stellte sich die Frage nach der Zulässigkeit des Antrages.

Der Schuldner hatte im Jahre 2011einen ersten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, die Erteilung der Restschuldbefreiung und die die Stundung der Verfahrenskosten beantragt. Im damaligen Verfahren hat der Schuldner den Eröffnungsantrag gestellt, ohne zuvor den gesetzlich vorgeschriebenen außergerichtlichen Einigungsversuch mit den Gläubigern durchgeführt zu haben. Die Insolvenzordnung fingiert in diesem Fall, dass der Antrag zurückgenommen worden sei.

Andererseits darf nach der Rechtsprechung ein Schuldner, der seinen Eigenantrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens zurückgenommen hat, binnen dreier Jahre keinen erneuten Antrag stellen.

Vorliegend stellt sich für das Insolvenzgericht die Frage, ob diese Drei-Jahres-Sperrfrist für eine erneute Antragstellung auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens auch dann gelte, wenn der Schuldner seinen ersten Antrag nicht wirklich zurückgenommen hat, sondern das Gesetz die Rücknahme desselben nur fingiert, weil der Schuldner vor seinem ersten Antrag den vom Gesetz vorgeschriebenen außergerichtlichen Einigungsversuch nicht unternommen hat.

 

Das Amtsgericht bejaht die Zulässigkeit der Antragstellung in diesem Fall vor Ablauf einer dreijährigen Sperrfrist.

Nach der Rechtsprechung des Amtsgerichts Essen sei eine dreijährige Sperrfrist für die Neubeantragung eines Insolvenzverfahrens dann zu beachten, wenn die Rücknahme des ersten Antrages wegen der Nichtbehebung solcher Mängel fingiert wurde, die binnen der vom Gericht gesetzten Frist hätten behoben werden können, denn in diesem Falle fehle es an einem das Verfahren fördernden Verhalten des Schuldners, sodass eine Sperrfrist gerechtfertigt sei.

Ein dahingehender Vorwurf, dass der Schuldner das Vorverfahren nicht effizient gefördert hätte, ist ihm vorliegend nicht zu machen, denn eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern muss nach Gesetz der Antragstellung vorhergehen; kann vom antragstellenden Schuldner mithin gar nicht binnen einer Frist nachgeholt werden. Für fehlendes lauteres Verhalten des Schuldners im Hinblick auf den zunächst nicht durchgeführten außergerichtlichen Einigungsversuch mit den Gläubigern fehlt jeder Anhaltspunkt.

Die Verhängung einer dreijährigen Sperrfrist vor erneuter Antragstellung ist in diesem Fall daher nicht angebracht.

Der Antrag des Schuldners ist somit zulässig.

Das Gericht führt sodann noch aus, dass der Schuldnerantrag auch begründet sei.

(Quelle: Amtsgericht Essen, Beschluss vom 22.06.2012; 166 IK 79/12)

 

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