Der Insolvenzverwalter kann einen Sonderinsolvenzverwalter nicht einfach ablehnen

Der Insolvenzverwalter kann einen Sonderinsolvenzverwalter nicht einfach ablehnen
28.08.2013500 Mal gelesen
Die Aufgabe eines Sonderinsolvenzverwalters besteht darin, mögliche Ersatzansprüche gegen den amtierenden Insolvenzverwalter eigenständig zu prüfen und gegebenenfalls geltend zu machen. Dem Insolvenzverwalter steht daher, so das Landgericht Wuppertal, kein Rechtsmittel gegen dessen Bestellung zu.

Am 9. Juni 2005 regten Mitglieder des Gläubigerausschusses die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalter an, um zu überprüfen, ob vom Insolvenzverwalter durchgeführte Immobilienverkäufe unter Preis erfolgt seien und ob der Insolvenzverwalter pflichtwidrig Zahlungen getätigt habe, ohne den Baufortschritt eines Bauvorhabens zu prüfen und hierdurch die Insolvenzmasse geschmälert worden sei.

Durch Beschluss des Amtsgerichts (Rechtspfleger) vom 14. Juli 2005 wurde ein Sonderinsolvenzverwalter mit dem Aufgabenbereich der Prüfung von Schadensersatzansprüchen der Masse gegen den Insolvenzverwalter bestellt.

Dies gefiel dem Insolvenzverwalter aber gar nicht. Mit Schreiben vom 18. Juli 2005 machte er geltend, die Entscheidung über die Bestellung eines Insolvenzverwalters obliege allein dem Richter. Im Übrigen rügt er die Person des Sonderinsolvenzverwalters. Diese Person sei ihm gegenüber befangen und hätte nicht bestellt werden dürfen.

Am 19. Juli 2005 nahm der Sonderinsolvenzverwalter sein Amt an und trat mit Schrift vom 4. August 2005 der Erinnerung des Insolvenzverwalters entgegen. Er trug vor, der Insolvenzverwalter könne gegen den Beschluss vom 14. Juli 2005 kein Rechtsmittel einlegen, da er nicht in seinen Rechten betroffen sei. Ohnehin könne ein Sonderinsolvenzverwalter nicht abgelehnt werden. Der Rechtspfleger sei für die Entscheidung über die Sonderinsolvenzverwaltung auch funktional zuständig.

Am 8. August 2005 entschied der Richter, dass der Rechtspfleger für die Entscheidung über die Sonderinsolvenzverwaltung und die Auswahl des Verwalters zuständig gewesen sei und ist.

Am 12. August 2005 legte der Insolvenzverwalter Erinnerung gegen diese Entscheidung ein und führte aus, dass noch über seine Erinnerung entschieden werden müsse, soweit er die Auswahl des Sonderverwalters angegriffen habe.

Hierauf wies der Rechtspfleger am 16. August 2005, den Antrag des Insolvenzverwalters, den bestellten Sonderinsolvenzverwalter wegen der Besorgnis der Befangenheit abzuberufen, als unbegründet zurück.

Hiergegen legte der Insolvenzverwalter am 18. August 2005 Erinnerung ein. Der Rechtspfleger beim Amtsgericht hat dieser nicht abgeholfen und die Sache dem Amtsrichter zur Entscheidung vorgelegt. Der Richter beim Amtsgericht hat die sofortige Beschwerde als statthaft erachtet und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.

 

Das Landgericht entschied, dass es nichts zu entscheiden hat und gab die Sache an das Amtsgericht zurück.

Eine Beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung des Rechtspflegers sei nicht statthaft.

Der Insolvenzverwalter könne einen Sonderinsolvenzverwalter nicht ablehnen, sodass auch kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung über einen nicht statthaften Ablehnungsantrag eröffnet sei.

Die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit, einen Sachverständigen abzulehnen, finde ihre Rechtfertigung darin, dass der Sachverständige als Gehilfe des Gerichts tätig sei und mittelbar Einfluss auf die richterliche Entscheidung nehmen könne, weil er dem Richter die zur Entscheidung nötige Sachkunde vermittle. Aus Sicht der Parteien sei eine richtige Entscheidung nur gewährleistet, wenn der Sachverständige seine Feststellungen objektiv und unbeeinflusst treffe.

Mit dieser Gehilfenstellung sei die Tätigkeit des Sonderinsolvenzverwalters nicht vergleichbar. Denn der Sonderinsolvenzverwalter werde nicht als Gehilfe des Gerichts tätig. Vielmehr bestehe seine Aufgabe darin, mögliche Ersatzansprüche gegen den amtierenden Insolvenzverwalter eigenständig zu prüfen und gegebenenfalls geltend zu machen.

(Quelle: Landgericht Wuppertal, Beschluss vom 10.08.2007; 6 T 508/05

Vorinstanz: Amtsgericht Wuppertal, Beschluss vom 16.08.2005; 145 IN 426/04)

  

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