Achtung Online-Händler: Bestellabbrecher-Mail kann unzulässig sein

Wirtschaft und Gewerbe
28.08.2013217 Mal gelesen
Wer als Shopbetreiber bei dem Versenden von einer Bestellabbrecher-Mail nicht aufpasst, muss unter anderem mit einer teuren Abmahnung rechnen und dass gegen ihn gerichtlich vorgegangen wird. Dies gilt allerdings nicht immer.

Immer wieder kommt es vor, dass Nutzer in einem Onlineshop ihren Warenkorb mit Artikeln versehen und dann plötzlich den Bestellvorgang abbrechen. Manche Online-Händler lassen es dabei nicht bewenden. Sie schicken dem potentiellen Kunden eine E-Mail zu, in der sie ihn nach den Beweggründen fragen. Aus Sicht des Händlers ist das verständlich. Schließlich möchte er die Abläufe so optimieren, dass sich die Kunden gut in seinem Onlineshop zurechtfinden. Gleichwohl sollten Online-Händler hier vorsichtig sein, weil sie sonst schnell Ärger bekommen etwa in Form einer Abmahnung durch Konkurrenten oder Verbraucherschützer. Dabei muss er dann die Abmahnkosten zahlen zbd wird zu der Abgabe einer strafbewehrte Unterlassungserklärung aufgefordert. Oder er wird sogar vor Gericht verklagt und muss für dann noch höheren die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten aufkommen.

Bestellabbrecher-Mail: Generell unzulässige Werbung

Denn durch eine Nachfrage durch eine Bestellabbrecher-Mail könnte einmal gegen Wettbewerbsrecht verstoßen werden. Es handelt sich hier nämlich um Werbung im Sinne von § 7 UWG. Diese ist normalerweise als unzumutbare Belästigung anzusehen und somit unzulässig. Anders sieht das nur aus, wenn der Kunde vorher seine Einwilligung erteilt hat.

Verstoß gegen Datenschutzrecht

Darüber hinaus kommt auch ein Verstoß gegen Datenschutzrecht in Betracht. Denn auch bei einem Bestandskunden dürfen die persönlichen Daten des Kunden gewöhnlich nur für  die Pflege des Kundenkontos verwenden werden. Das Verschicken von einer Bestellabbrecher-Mail ist daher nur gestattet, wenn der Kunde hierfür explizit seine Einwilligung erteilt hat.

Fazit für Online-Händler

Online-Händler sollten daher entweder auf das Versenden von einer Bestellabbrecher-Mail verzichten oder beim Nutzer die ausdrückliche Einwilligung einholen. Dies sollte direkt zum Beginn des Bestellprozesses geschehen. Dabei dürfen allerdings keine voreingestellten Kreuze verwendet werden. Bei Rückfragen stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung. Wir beraten Sie auch gerne, wie Sie Ihren Onlineshop sowie ihre AGB-Klauseln abmahnfest machen.

Ähnliche Artikel: