Keine Inkongruenz durch Lohnzahlung vom Konto der Ehefrau des späteren Insolvenzschuldners

Keine Inkongruenz durch Lohnzahlung vom Konto der Ehefrau des späteren Insolvenzschuldners
27.08.2013515 Mal gelesen
Die Leistung von Arbeitsentgelt über das Konto der Ehefrau des vor der Insolvenz stehenden Arbeitgebers stellt nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen keine Zahlungsweise dar, die den Insolvenzverwalter zur Anfechtung der Lohnzahlung berechtigen könnte.

Am 26. März 2008 sind vom Geschäftskonto eines Arbeitgebers 100.000,00 Euro mit dem Verwendungszweck "Löhne" auf ein Konto seiner Ehefrau überwiesen worden; am Folgetage sind von diesem Konto die für den Monat März 2008 geschuldeten Arbeitsentgelte aller Arbeitnehmer nebst Sozialversicherungsbeiträgen überwiesen worden.

Am 27. Juni 2008 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers; dieser verstarb im Jahre 2010, woraufhin das Insolvenzverfahren in ein Nachlassinsolvenzverfahren übergeleitet wurde.

Mit Schreiben vom 21. Dezember 2011 erklärte der Insolvenzverwalter die Anfechtung der Lohnzahlung für März 2008 gegenüber einen der Arbeitnehmer; denn bei der Entgeltzahlung handele es sich um eine inkongruente Deckung. Im Zeitpunkt der Zahlung sei der Arbeitgeber zahlungsunfähig gewesen, denn er habe die auf seine übrigen Verbindlichkeiten zu leistenden Zahlungen eingestellt und seine eigenen Forderungen an seine Ehefrau abgetreten.

Der Arbeitnehmer will von Inkongruenz nichts wissen. Von einer Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers im Zeitpunkt der Leistung habe er nichts gewusst. Das Arbeitsentgelt für den Monat März 2008 sei ihm in korrekter Höhe und nicht verfrüht zugeflossen. Sollte die Zahlung durch die Ehefrau des Arbeitgebers erfolgt sein, habe er dies jedenfalls nicht erkennen können. Eine solche Zahlung stellte jedenfalls keine Unregelmäßigkeit dar, weil die Ehefrau seinerzeit die Geschäfte geführt habe.

 

Das Arbeitsgericht verurteilte jedoch unseren Arbeitnehmer auf Rückzahlung des März-Lohnes 2008. Der Insolvenzverwalter sei zur Anfechtung wegen inkongruenter Deckung berechtigt. Die Leistung des Arbeitsentgelts über das Konto der Ehefrau des Arbeitgebers stelle keine verkehrsübliche Zahlungsweise dar. Der Arbeitnehmer habe die Zahlung nicht "in der Art" verlangen können. Die Überweisung auf das Konto der Ehefrau führe zur Anfechtbarkeit.

 

Auf die Berufung unseres Arbeitnehmers hob das Landesarbeitsgericht die Entscheidung auf und wies die Klage des Insolvenzverwalters ab.

Nach der Insolvenzordnung ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Haftung zahlungsfähig war.

Vorliegend könne offen bleiben, ob der Arbeitgeber bei Leistung des Arbeitsentgelts für den Monat März 2008 zahlungsunfähig war, denn der Arbeitnehmer konnte das Entgelt in der geleisteten Höhe, zu der Zeit und auch in der Art beanspruchen.

Der Arbeitnehmer konnte die Leistung zu der Zeit beanspruchen. Dies gälte selbst dann, wenn man auf den 26. März 2008 abstellte, an dem 100.000,00 Euro vom Konto des Arbeitgebers auf dasjenige seiner Ehefrau überwiesen wurden. Nach dem Gesetz ist die Vergütung nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, hier also mit Ablauf des 31. März 2008. Dieser Tag war ein Montag. Wäre die Überweisung am 26. März 2008 nicht auf das Konto der Ehefrau des Arbeitgebers, sondern direkt an den Beklagten erfolgt, so wäre dies nicht verfrüht gewesen: Zwischen diesem Tag und dem 31. März 2008 lagen lediglich zwei Banktage.

Es ist weder auffällig noch verdächtig, die Überweisung mit diesem kurzen zeitlichen Vorlauf zu veranlassen, um sicherzugehen, dass sie bei Fälligkeit dem Konto des Gläubigers gutgebracht ist. Eine verfrühte Zahlung muss als kongruent angesehen werden, wenn die Zeitspanne der Verfrühung die voraussichtliche Dauer des Zahlungsvorgangs nicht nennenswert überschreite.

Das Vorbringen des Insolvenzverwalters, zuvor seien Zahlungen erst mit deutlicher Verspätung erfolgt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Entscheidend sei, wann der Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt für den Monat März 2008 zu beanspruchen hatte.

Eine inkongruente Deckung ergebe sich auch nicht daraus, dass der Arbeitnehmer die Entgeltzahlung nicht "in der Art", also im Wege der Überweisung vom Konto der Ehefrau des Arbeitgebers, beanspruchen konnte.

Grundsätzlich könne die Inkongruenz dadurch begründet werden, dass die Befriedigung aus dem Vermögen eines Dritten erfolgt. Die Anfechtbarkeit wegen einer nicht in der Art zu beanspruchenden Befriedigung sei jedoch ausgeschlossen, sofern die Abweichung nur geringfügig oder verkehrsüblich ist.

Bei Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die angefochtene Lohnzahlung nicht als inkongruent. Es handelt sich um eine geringfügige, die Gläubigerinteressen nicht beeinträchtigende Abweichung. Die Überweisung auf das Konto der Ehefrau des Arbeitgebers erfolgte zweckgebunden, nämlich mit dem Verwendungszweck "Löhne". Der am 27. März 2008 auf dem Konto der Ehefrau des Arbeitgebers eingegangene Betrag wurde unverzüglich und bestimmungsgemäß an die Gläubiger, darunter den Arbeitnehmer, in jeweils korrekter Höhe weitergeleitet.

Andere Anfechtungsgründe, insbesondere eine vorsätzliche Benachteiligung, seien weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die Lohnzahlung von März 2008 war mithin nicht anfechtbar.

(Quelle: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 27.05.2013; 10 Sa 1042/12;

Vorinstanz: Arbeitsgericht Hannover, Urteil vom 24.07.2012; 12 Ca 94/12)

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