Gläubiger haben die (Nicht)-Einrichtung eines vorläufigen Gläubigerausschusses klaglos hinzunehmen

Gläubiger haben die (Nicht)-Einrichtung eines vorläufigen Gläubigerausschusses klaglos hinzunehmen
27.08.2013206 Mal gelesen
Gegen die Einrichtung eines vorläufigen Gläubigerausschusses findet eine Beschwerde eines Gläubigers nicht statt. Der Gesetzgeber hat, so das Landgericht Dessau-Roßlau, davon abgesehen, eine sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung zu eröffnen, dem Antrag eines Gläubigers auf Einrichtung eines

vorläufigen Gläubigerausschusses nicht stattzugeben.

In einem Insolvenzeröffnungsverfahren hat das Insolvenzgericht Dessau-Roßlau am 13. April 2012 den Antrag einiger Gläubiger, einen vorläufigen Gläubigerausschuss einzusetzen, zurückgewiesen. Am 16. April 2012 haben die Gläubiger gegen diese Entscheidung sofortige Beschwerde eingelegt.

 

Das Insolvenzgericht half ihr nicht ab und legte die Beschwerde dem Landgericht zu.

 

Das Landgericht verwarf die Beschwerde der Gläubiger als unzulässig.

Nach der Insolvenzordnung beschränkt sich die Möglichkeit der Anfechtung von Entscheidungen des Insolvenzgerichts auf die dort ausdrücklich vorgesehen Fälle und zugunsten der in den betreffenden Vorschriften jeweils bezeichneten Beteiligten. Danach ist die Entscheidung des Insolvenzgerichts, dem Antrag eines Gläubigers auf Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses nicht zu entsprechen, nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.

Auch müsse einem Verfahrensbeteiligten nicht immer dann, wenn er eine subjektive Rechtsposition geltend mache und ein Rechtsschutzinteresse für sich beanspruchen könne, von Verfassungs wegen der Rechtsmittelweg offen stehen, auch wenn dies im einfachen Gesetz nicht vorgesehen sei, denn dieser verfassungsrechtlich gesicherte Anspruch gewährleiste nur auf den Erstzugang zu Gericht; die Verfassung gewährt keinen Anspruch auf einen Instanzenzug.

Nach alledem bleibt es dabei, dass Gläubigern kein Rechtsmittel hinsichtlich der Frage zusteht, ob das Gericht nun einen vorläufigen Gläubigerausschuss bestgellt oder nicht.

(Quelle: Landgericht Dessau-Roßlau, Beschluss vom 02.05.2012; 1 T 116/12

Vorinstanz: Amtsgericht Dessau-Roßlau, Beschluss vom 13.04.2012; 2 IN 110/12))

  

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