Keine Neuwahl eines anderen Insolvenzverwalters durch die Gläubigerversammlung

Keine Neuwahl eines anderen Insolvenzverwalters durch die Gläubigerversammlung
26.08.2013302 Mal gelesen
Eine Abberufung des vom Gericht bestimmten Insolvenzverwalters ist, so das Landgericht Hamburg, nur in der ersten Gläubigerversammlung vorgesehen. Ein nochmaliges Wahlrecht nach der ersten Gläubigerversammlung ist nur dann gegeben, wenn das Gericht den Insolvenzverwalter zuvor entlassen hatte.

Am 8. Juli 2009 beantragte eine Gläubigerin die Einberufung einer Gläubigerversammlung zum Zwecke der Abberufung des Insolvenzverwalters mit der Begründung, der Insolvenzverwalter komme seinen Pflichten nicht nach. Das Amtsgericht wies durch Beschluss vom 6. August 2009 den Antrag der Gläubigerin zurück.

Die sofortige Beschwerde hatte auch vor dem Landgericht keinen Erfolg.

Mit ihrem Antrag vom 8. Juli 2009 verfolgte die Gläubigerin ausschließlich den Zweck, in der Gläubigerversammlung den Insolvenzverwalter abzuberufen. Eine Abberufung oder Abwahl des vom Gericht bestimmten Insolvenzverwalters ist nach der Insolvenzordnung ausschließlich in der ersten Gläubigerversammlung vorgesehen.

Die erste Gläubigerversammlung hat bereits am 15. August 2003 stattgefunden.

Ein nochmaliges Wahlrecht nach der ersten Versammlung ist nur dann gegeben, wenn das Gericht den Insolvenzverwalter zuvor entlassen hatte. Der Grund ist darin zu sehen, dass den Gläubigern dann eine neue Korrekturmöglichkeit zustehen müsse.

Dieses sei jedoch vorliegend nicht der Fall. Der von der Gläubigerin angestrebte Zweck könnte in einer einzuberufenden Gläubigerversammlung nicht erreicht werden.

Der eindeutige Wortlaut der Vorschrift in der Insolvenzordnung könne nicht dadurch umgangen werden, eine Gläubigerversammlung mit der Beschlussvorlage einzuberufen, die Versammlung beantrage eine Entlassung des Insolvenzverwalters aus wichtigem Grund beim zuständigen Insolvenzgericht.

Das Wahlrecht bestehe nur dann nochmals, wenn das Insolvenzgericht den Insolvenzverwalter aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen hatte.

Ohne diese Voraussetzung kann die Einberufung einer Gläubigerversammlung zu einer Wahl nicht erfolgen.

(Quelle: Landgericht Hamburg, Beschluss vom 02.10.2009; 326 T 76/09

Vorinstanz: Amtsgericht Hamburg, Beschluss vom 06.08.2019; 67a IN 204/03)

 

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