Die Einberufung einer Gläubigerversammlung ist vom Gericht abzulehnen, wenn ein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers fehlt

Die Einberufung einer Gläubigerversammlung ist vom Gericht abzulehnen, wenn ein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers fehlt
26.08.2013362 Mal gelesen
Ein Antrag auf Einberufung der Gläubigerversammlung zur Stellung eines Entlassungsantrags gegen den Insolvenzverwalter ist, so das Amtsgericht Duisburg, willkürlich, wenn ein wichtiger Grund, der die Entlassung des Verwalters rechtfertigen könnte, vom Antragsteller nicht schlüssig vorgetragen ist.

Über das Vermögen eines selbständigen Zahnarztes, wurde am 26. Februar 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Dezember 2009 gab der Insolvenzverwalter hinsichtlich der Zahnarztpraxis des Schuldners eine Freigabe- und Enthaftungserklärung ab. Ein Beschluss der Gläubigerversammlung vom 11. März 2010, mit dem sie beim Insolvenzgericht beantragte, die Unwirksamkeit der Verwaltererklärung anzuordnen, wurde durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Duisburg aufgehoben. Ein Insolvenzgläubiger, dessen Forderungen bisher in Höhe von insgesamt 4.486,54 EUR zur Tabelle festgestellt und im Übrigen vom Insolvenzverwalter bestritten sind, hat die Einberufung einer Gläubigerversammlung beantragt.

Zweck der Versammlung soll die Abberufung des bisherigen und die Bestellung eines neuen Insolvenzverwalters sowie die Beschlussfassung über die Veräußerung der Zahnarztpraxis des Schuldners als Ganzes an den Antragsteller oder einen Dritten sein. Der Antragsteller ist der Ansicht, die Freigabe- und Enthaftungserklärung des Insolvenzverwalters vom Dezember 2009 sei pflichtwidrig und schädige die Gläubiger.

Das Amtsgericht lehnte den Antrag auf Einberufung der Gläubigerversammlung ab.

Der Antrag sei unzulässig, weil dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis fehle.

Liege ein formell ordnungsgemäßer, von einem Antragsberechtigten unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung gestellter Einberufungsantrag vor, so hat das Insolvenzgericht grundsätzlich die Gläubigerversammlung einzuberufen, ohne dass ihm hierbei ein Ermessen zustehe. Wie bei jedem Antrag auf eine gerichtliche Entscheidung oder Anordnung kann jedoch auch hier der Gesichtspunkt des Rechtsschutzinteresses nicht völlig außer Betracht bleiben. Dies gebietet, was gelegentlich verkannt werde, schon die Rücksicht auf den Justizgewährungsanspruch anderer Schuldner und Gläubiger. Diese dürfen zu Recht erwarten, dass die Zeit und die Arbeitskraft der Angehörigen des Insolvenzgerichts nicht durch die Bearbeitung offenkundig sinnloser und sachfremder Anträge mehr als notwendig verbraucht wird.

Im Fall eines Einberufungsantrags fehlt das erforderliche Rechtsschutzinteresse, wenn der Antrag offenkundig willkürlich ohne jeden sachlich vertretbaren Grund, gestellt werde.

So liegt der Fall hier. Beide vom Antragsteller vorgesehenen Tagesordnungspunkte betreffen Gegenstände, deren Regelung nicht mehr in die gesetzliche Kompetenz der Gläubigerversammlung fällt.

Die Abberufung des bisherigen und die Bestellung eines neuen Insolvenzverwalters könne nur durch Beschluss der ersten Gläubigerversammlung, die auf die Bestellung des Insolvenzverwalters folgt, in die Wege geleitet werden. Diese Versammlung hat bereits am 20. Mai 2009 stattgefunden.

Nach Beendigung der ersten Gläubigerversammlung können die Gläubiger in einer weiteren Versammlung allenfalls beim Insolvenzgericht beantragen, den Insolvenzverwalter aus wichtigem Grunde aus seinem Amt zu entlassen. Selbst wenn man den vorliegenden Einberufungsantrag in diesem Sinne versteht, ist er offensichtlich willkürlich. Ein wichtiger Grund, der die Entlassung des Verwalters rechtfertigen könnte, ist vom Antragsteller nicht einmal im Ansatz schlüssig vorgetragen oder sonst ersichtlich.

Die bloße Rechtsansicht, der Insolvenzverwalter habe sich im Zusammenhang mit der Freigabe der schuldnerischen Zahnarztpraxis pflichtwidrig verhalten, reiche nicht aus. Die vermeintliche Schädlichkeit der Freigabe- und Enthaftungserklärung des Insolvenzverwalters ist inzwischen rechtskräftig durch Gerichtsbeschluss in einem für den Verwalter positiven Sinne gewürdigt worden.

(Quelle: Amtsgericht Duisburg, Beschluss vom 18.08.2010; 60 IN 26/09)

 

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