Keine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung durch Rückzahlung eines zinslosen Darlehens

Keine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung durch Rückzahlung eines zinslosen Darlehens
22.08.2013552 Mal gelesen
Maßgeblich für die Beurteilung der unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung ist im Zusammenhang mit der Insolvenzanfechtung nach Ansicht des Oberlandesgerichts Rostock der Inhalt des abgeschlossenen Vertrages. So kommt eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung nur in Betracht, wenn sich im Vertrag

nicht ausgewogene Leistungen beider Parteien gegenüberstehen.

Der Inhaber der Firma EES, beantragte im September 2002 ein Darlehen des Förderinstituts Mecklenburg-Vorpommern über 200.000,00 €, welches im Februar 2003 valutiert wurde. Zur Sicherung des Kredits hatte die Firma EE-GmbH eine Forderung auf Investitionszulage abgetreten. Die EE-GmbH gehört alleine dem EE, dem Sohn des Inhabers der Firma EES.

Am 14. Februar 2003 überwies der Inhaber der Firma EES auf das Konto der EE-GmbH von seinem Geschäftskonto 20.000,00 €.

Am 30. Oktober 2003 beantragte der Inhaber der EES die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Am 29. Dezember 2003 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.

Der Insolvenzverwalter verlangt im Wege der Insolvenzanfechtung vom Sohn des Schuldners EE und der EE-GmbH (als Gesamtschuldner) die Überweisung zurück, die die EE-GmbH am 14. Februar 2003 vom Schuldner überwiesen bekommen hat. Er meint, die Zahlung an die EE-GmbH sei ohne Rechtsgrund erfolgt und stelle eine unentgeltliche Leistung dar.

Die in Anspruch genommenen wandten ein, der EE habe mit dem Schuldner, seinem Vater, am 15. Januar 2003 einen Darlehensvertrag geschlossen, da dieser kurzfristig Mittel benötigt habe, um ausstehende Zahlungen zu begleichen. Der EE habe, um dem Schuldner das Darlehen gewähren zu können, seinerseits ein Gesellschaftsdarlehen von der EE-GmbH erhalten, welches bis Ende Februar 2003 an diese zurückgezahlt werden sollte. Mit der angefochtenen Zahlung habe der Schuldner den Darlehensvertrag erfüllt.

Der Insolvenzverwalter hielt diesen Einwand für unbeachtlich und verklagte den Sohn EE und die EE-GmbH vor dem Landgericht Schwerin. Dieses wies seine Klage ab.

Auch vor dem Oberlandesgericht drang der Insolvenzverwalter mit seinem Begehren nicht durch.

Einen insolvenzrechtlichen Rückforderungsanspruch könne er nicht geltend machen, denn keiner der in Betracht kommenden Anfechtungstatbestände greife durch.

Eine Rechtshandlung ist anfechtbar, die ein Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Eröffnungsantrag mit dem Vorsatz seine Gläubiger zu benachteiligen vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Rechtshandlung ist dabei jede Überweisung.

Den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz sowie die Kenntnis des Dritten von diesem hat der Insolvenzverwalter vorzutragen und zu beweisen.

Ob der Sachvortrag des Insolvenzverwalters geeignet sei, eine Absicht des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen, zu belegen, lies das Gericht hier offen, denn jedenfalls für die erforderliche Kenntnis von EE und der EE-GmbH fehlt es an einem ausreichenden Vortrag des Insolvenzverwalters.

Die Überweisung könne auch nicht mit der Begründung angefochten werden, dass der Schuldner mit einer ihr nahestehenden Person einen entgeltlichen Vertrag abgeschlossen hätte und hierdurch Gläubiger unmittelbar benachteiligt worden wären.

Gegenüber der EE-GmbH sei dieser Anfechtungsgrund schon deshalb nicht gegeben, weil der Schuldner mit ihr keinen Vertrag geschlossen hat.

Mit seinem Sohn EE hingegen hat der Schuldner einen Darlehensvertrag geschlossen. In diesem Vertrag verpflichtete sich der EE, dem Schuldner ein zinsloses Darlehen zu gewähren, der Schuldner übernahm die Rückgewährverpflichtung. Dieser Vertrag sei als entgeltlich im Sinne der Insolvenzordnung anzusehen. Für die Beurteilung, ob es sich um einen entgeltlichen Vertrag handelt, komme es darauf an, ob der Leistung des Schuldners eine entsprechende Gegenleistung gegenübersteht.

Bei einem zinslosen Darlehen stehen sich die Verpflichtung des Darlehensgebers, dem Darlehensnehmer das Geld zur Verfügung zu stellen, und die Verpflichtung des Darlehensnehmers, dieses zum vereinbarten Zeitpunkt zurück zu gewähren, in einem zweiseitigen Vertragsverhältnis gegenüber.

In Abgrenzung zur Unentgeltlichkeit, die eine Vermögensaufgabe ohne Gegenleistung bedeutet, sei daher auch das zinslose Darlehen als entgeltliches Vertragsverhältnis anzusehen.

Die Anfechtbarkeit setze voraus, dass die Gläubiger durch den Abschluss des entgeltlichen Vertrages unmittelbar benachteiligt werden. Eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Schuldnervermögen vereitelt, erschwert oder verzögert hat.

Maßgeblich dafür sei jedoch nicht die Leistung des Schuldners für sich genommen, sondern der Inhalt des abgeschlossenen Vertrages. Somit kommt eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung nur in Betracht, wenn sich im Vertrag nicht ausgewogene Leistungen beider Parteien gegenüberstehen, der Schuldner also verpflichtet wird, mehr zu leisten, als er erhält. Dies sei hier nicht der Fall, denn der Schuldner wurde durch den Darlehensvertrag lediglich verpflichtet, den Betrag zurück zu gewähren, den er zuvor zur Verfügung gestellt bekommen habe.

Auch andere Anfechtungstatbestände seien nicht erfüllt. Die Anfechtung des Insolvenzverwalters war somit unbegründet.

(Quelle: Oberlandesgericht Rostock, Urteil vom 30.04.2007; 3 U 162/06

Vorinstanz: Landgericht Schwerin; Urteil vom 15.09.2006; 1 O 69/06)

  

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