Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen Insolvenzverwalter

Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen Insolvenzverwalter
20.08.2013348 Mal gelesen
Wird die Wohnungseigentümergemeinschaft nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen ihrer Wohnungseigentümer an ihrem Recht auf Entziehung des Wohnungseigentums nach Nichtzahlung des Wohngeldes durch die Nichtfreigabe des Wohnungseigentums durch den Insolvenzverwalter gehindert, sind, so das

Oberlandesgericht Düsseldorf, Schadensersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter denkbar.

Über das Vermögen einer Firma ist am 30. Juli 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Schuldnerin ist Mitglied einer großen Wohnungseigentümergemeinschaft in Neuss. Ihr gehören vom Objekt 12 Wohnungen. Außerdem ist sie Miteigentümerin der Tiefgarage, an der ihr 21 Stellplätze zugeordnet sind.

Seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist für die Einheiten der Schuldnerin kein Wohngeld mehr gezahlt worden. Am 27. Dezember 2001 hat der Insolvenzverwalter gegenüber dem Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit angezeigt. Der die Wohnungseigentumsanlage verwaltende Verwalter hat den Insolvenzverwalter auf Zahlung rückständigen Wohngeldes für die Zeit vom 1. August 2001 bis 31.Dezember 2003 in Anspruch genommen.

Schließlich beantragt er beim Amtsgericht (WEG-Sachen) vom Insolvenzverwalter die Zahlung von 86.591,26 € nebst Zinsen.

Der Insolvenzverwalter erhob erneut den Einwand der Masseunzulänglichkeit.

Das Amtsgericht wies den Antrag zurück.

Das Landgericht hat festgestellt, dass dem WEG-Verwalter gegen die Insolvenzmasse eine Forderung in Höhe von 82.214,52 € nebst Zinsen zustünde, nicht aber gegenüber dem Insolvenzverwalter.

Sowohl Insolvenzverwalter, als auch WEG-Verwalter legten Rechtsmittel ein, der Insolvenzverwalter mit dem Ziel der Abweisung der Ansprüche, der WEG-Verwalter möchte vom Insolvenzverwalter 74.906,21 € nebst Zinsen, 7.308,31 € nebst Zinsen könnten als Masseforderung festgestellt werden.

Das Oberlandesgericht hob die Entscheidung des Landgerichts auf, soweit der Anspruch des WEG-Verwalters gegen den Insolvenzverwalter in Höhe von 74.906,21 € abgewiesen worden ist.

Der Insolvenzverwalter hat die Eigentumswohnungen der Schuldnerin in Besitz genommen. Damit sind die Rechte und Pflichten der Schuldnerin als Wohnungseigentümerin auf ihn übergegangen, unter anderem das Nutzungsrecht, dem die Verpflichtung zur anteiligen Kostentragung, gegenübersteht. Zur Verhinderung weiterer Masseverbindlichkeiten hätte sich für den Insolvenzverwalter die Freigabe der Eigentumswohnungen angeboten. Dieser ist im Rahmen der Verwaltung der Insolvenzmasse berechtigt und verpflichtet, Gegenstände, die für die Masse wertlos sind, freizugeben. Von dieser Möglichkeit hat der Insolvenzverwalter ca. 4 ½ Jahre lang keinen Gebrauch gemacht.

Der WEG-Verwalter habe vorgetragen, der Insolvenzverwalter habe es zu verantworten, dass seine Wohngeldforderungen aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden können, da er jahrelang nichts oder nur wenig unternommen habe, um Mietzins einzuziehen oder im Falle der Uneinbringlichkeit oder des Leerstandes von Wohnungen eine angemessene Verwertung herbeizuführen. Damit habe er ihm Vermögensnachteile zugefügt.

Solche Vermögensnachteile seien, so das Oberlandesgericht, wenn sie denn vorliegen, gemeinschaftsbezogen.

Der Insolvenzverwalter rücke als Träger der Rechte und Pflichten des insolvent gewordenen Wohnungseigentümers weitgehend in dessen Rechtsstellung ein. Die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnisse über das Wohnungseigentum gehen auf ihn über. Ein pflichtgemäß handelnder Wohnungseigentümer hätte die geschuldeten Wohngelder gezahlt.

Notfalls hätte die Wohnungseigentümergemeinschaft von ihrem Recht auf Entziehung des Wohnungseigentums Gebrauch machen können.

Hieran sah sich der WEG-Verwalter durch die bis heute nicht erfolgte Freigabe der Immobilien gehindert. Deshalb ist ein Schadensersatzanspruch des WEG-Verwalters gegen den Insolvenzverwalter nicht ausgeschlossen.

Zur weiteren Aufklärung war die Sache an das Landgericht zurück zu überweisen.

(Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 28.04.2006; 3 Wx 299/05

Vorinstanz: Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 11.11.2006; 19 T 52/05

Amtsgericht Neuss, vom 03.01.2005

Vergleiche hierzu entgegengesetzt: Landgericht Stuttgart vom 23.04.2008; 10 S 7/07)

 

Benötigen Sie hierzu oder zu anderen arbeitsrechtlichen Themen weitere Informationen? Kommen Sie auf uns zu. Wir beraten Sie gerne. Bei allen Fragen im Insolvenzrecht, berät und vertritt die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Sie umfassend und kompetent.

Unsere Kontaktdaten:

Himmelsbach & Sauer GmbH

Rechtsanwaltsgesellschaft

Einsteinallee 377933 Lahr / Schwarzwald

Telefon: 07821/95494-0Telefax: 07821/95494-888

E-Mail: kanzlei@himmelsbach-sauer.de

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage