Kein Rechtsschutzbedürfnis eines Schuldners gegen einen Insolvenzantrag des Finanzamtes

Kein Rechtsschutzbedürfnis eines Schuldners gegen einen Insolvenzantrag des Finanzamtes
19.08.2013513 Mal gelesen
Ein Antrag beim Finanzgericht auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen einen beabsichtigten oder gestellten Antrag des Finanzamtes auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nach Ansicht des Finanzgerichts Hamburg mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

Ein Rechtsanwalt begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, das Finanzamt zur Rücknahme des mit Schriftsatz vom 1. November 2010 gestellten Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen zu verpflichten.

Der Rechtsanwalt war bis Juni 2002 Geschäftsführer der A-GmbH, von August 2002 bis März 2006 Vorstandsmitglied der B-AG und von Juli 2006 bis Juni 2008 Geschäftsführer der zum C-Konzern gehörenden D-GmbH. Am 27. Mai 2008 erlitt er einen Herzhinterwandinfarkt, wurde danach fristlos gekündigt.

Seit September 2008 ist er als selbständiger Rechtsanwalt in eigener Kanzlei tätig.

Es gab eine Vielzahl von erfolglosen Vollstreckungsversuchen des Finanzamts beim Rechtsanwalt, sowie eine Vielzahl von Ratenzahlungsvereinbarungen, die der Rechtsanwalt allesamt nicht eingehalten hat.

Mit Schriftsatz an das Insolvenzgericht vom 1. November 2010 beantragte das Finanzamt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Rechtsanwalts wegen eines Teilbetrages an Abgabenrückständen in Höhe von 173.000 €. Es machte dabei Ausführen zur Zahlungsunfähigkeit und im Hinblick auf die zur Deckung von Verfahrenskosten notwendige Masse zu verschiedenen insolvenzrechtlichen Anfechtungsansprüchen. Der Rechtsanwalt wurde vom Finanzamt tags darauf über den gestellten Insolvenzantrag unterrichtet.

Mit Schriftsatz vom 2. November 2010 beantragte der Rechtsanwalt beim Finanzgericht eine einstweilige Anordnung, dem Finanzamt aufzugeben, den Insolvenzantrag zurückzunehmen.

Das Finanzgericht lehnte den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung ab.

Grundsätzlich sei für jede Sachentscheidung ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis erforderlich. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen gerichtlichen Rechtsbehelf fehlt, wenn der Antragsteller das verfolgte Ziel auf andere, offensichtlich einfachere oder näher liegende Weise erreichen kann.

Das Recht auf rechtliches Gehör gebietet Rechtsschutz durch einen Richter. Es gebiete keinen Instanzenzug und erst recht nicht, dass sich verschiedene Gerichte mit derselben Frage befassen.

Insolvenzanträge seien sachnäher durch das Insolvenzgericht zu prüfen. Dies ergäbe sich schon daraus, dass jedenfalls dann, wenn das Finanzgericht eine einstweilige Anordnung gegen eine Insolvenzantragstellung durch das Finanzamt ablehnt, was bisher praktisch häufiger vorkommen dürfte als umgekehrte Entscheidungen, das Insolvenzgericht jedenfalls sowieso befasst wird.

Eine Befassung der Finanzgerichtsbarkeit zusätzlich daneben ließe sich nur rechtfertigen, wenn hier zumindest auch andere Fragen geprüft würden oder die Befassung auch der Finanzgerichtsbarkeit bessere oder schnellere Erkenntnis verspräche. 

Dies sei jedoch nicht der Fall. Alle potentiell im Zusammenhang mit einer Insolvenzantragstellung zu prüfenden Fragen, einschließlich derer, die in die Ermessensentscheidung des Finanzamtes einzugehen haben, seien auch durch das Insolvenzgericht zu prüfen und können von diesem ebenso gut geprüft werden. Ein finanzgerichtlicher Rechtsschutz sei schlicht nicht notwendig.

Die Unzulässigkeit bestünde wohl vor Stellung eines Insolvenzantrages, wenn das Rechtsschutzbegehren auf Unterlassung des Antrags gerichtet wäre. Die vorgenannten Erwägungen gelten aber noch einmal mehr, wenn der Insolvenzantrag bereits gestellt ist und, wie hier, das Insolvenzgericht den Schuldner zur Stellungnahme und Gegenglaubhaftmachung unter Fristsetzung aufgefordert hat.

Der Antrag auf erlass einer einstweiligen Anordnung ist somit jedenfalls unzulässig.

Das Gericht macht sodann noch Ausführungen dazu, dass der Antrag, wenn er nicht unzulässig wäre, auf jeden Fall auch noch unbegründet wäre.

(Quelle: Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 15.11.2010; 3 V 168/10)

 

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