Prozesskostenhilfe darf nicht allein wegen Massearmut des Insolvenzverfahrens verweigert werden

Prozesskostenhilfe darf nicht allein wegen Massearmut des Insolvenzverfahrens verweigert werden
16.08.2013276 Mal gelesen
Eine Forderung, für deren Durchsetzung Prozesskostenhilfe beantragt wird und durch die die Massekostenarmut beseitigt werden könnte, ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts Celle bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Verfahrenseinstellung mangels Masse mit zu berücksichtigen.

Ein Insolvenzverwalter beantragt Prozesskostenhilfe für die Durchführung einer beabsichtigten Klage, mit der er im Wege der Insolvenzanfechtung die Zahlung in Höhe von 7.021 € nebst Zinsen verlangt. Zuvor hatte er Massearmut angezeigt. Aus diesem Grunde hat das Landgericht es abgelehnt, ihm die beantragte Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Die vom Insolvenzverwalter eingelegte sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.

Stellt sich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens heraus, dass die Insolvenzmasse nicht einmal ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, hat das Insolvenzgericht das Verfahren einzustellen, wenn nicht ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird. Daher kommt die Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung eines Anspruchs nicht in Betracht; es sei denn, der einzutreibende Anspruch ist dazu geeignet die eingetretene Massearmut wieder zu beheben.

Im vorliegenden Fall wird der einzutreibende Anspruch indes die Massearmut nicht beheben. Aus diesem Grunde ist dem Insolvenzverwalter keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen:

Das Gericht geht davon aus, dass die Kosten des Insolvenzverfahrens jedenfalls einen Wert von 4.000 € nicht unterschreiten werden.

Im Vergleich dazu bestehe die Insolvenzmasse aus einem Kontoguthaben von 0,64 €. Die mit der beabsichtigten Klage verfolgte Forderung betrage 7.021 €.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die Forderung, für deren Durchsetzung Prozesskostenhilfe beantragt wird und durch die die Massearmut beseitigt werden könnte, bei der Prüfung der Voraussetzungen der Massearmut mit zu berücksichtigen. Indes sei die Forderung lediglich mit dem mutmaßlichen Realisationswert anzusetzen. Nach dieser Maßgabe ist die mit der beabsichtigten Klage verfolgte Insolvenzforderung mit 3.510,50 € anzusetzen, was einem Abschlag von der Nominalforderung in Höhe von 50 % entspricht.

Die Insolvenzmasse beträgt somit nach Realisierung der Forderung 3.511,14 € (0,65 € Kontoguthaben 3.510,50 € eingetriebene Forderung).

Da die Kosten des Insolvenzverfahrens mindestens 4.000 € betragen, wird durch den beabsichtigten Rechtsstreit die Massearmut nicht beseitigt.

Prozesskostenhilfe konnte daher nicht bewilligt werden.

(Quelle: Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 29.03.2012; 13 W 20/12

Vorinstanz: Landgericht Verden, Beschluss vom 23.02.2012; 8 O ?/12)

  

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