Nach Abhaltung des Schlusstermins vorgebrachte Gründe gegen eine Restschuldbefreiung sind völlig belanglos

Nach Abhaltung des Schlusstermins vorgebrachte Gründe gegen eine Restschuldbefreiung sind völlig belanglos
14.08.2013283 Mal gelesen
Der Gläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt, hat, so das Landgericht Kaiserslautern, im Schlusstermin den Versagungsgrund glaubhaft zu machen. Was der Gläubiger danach so alles an Versagungsgründen darlegt, darf bei der Entscheidungsfindung nicht mehr berücksichtigt werden.

Am 10. Januar 2002 stellte der Schuldner den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen sowie den Antrag auf Bewilligung der Restschuldbefreiung. Mit Beschluss vom 22. April 2 002 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren

Im Schlusstermin am 9. September 2004 stellte das Land Rheinland-Pfalz, den Antrag, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Im Termin am 9. September trug das Land Rheinland-Pfalz vor:

"Gegen den Schuldner ist bereits ein Steuerstrafverfahren unter dem Az.: 6053 Js 566/99 anhängig, es wird der Insolvenzgrund § 290 I Nr. 2 InsO geltend gemacht. Es ist womöglich mit einer Verurteilung wegen einer Steuerstraf­tat zu rechnen."

Das war alles.

Erst mit Schreiben vom 9. Februar 2005, also fünf Monate später, teilte das Land dem Insolvenzgericht sodann noch mit, dass der Schuldner am 24. September 1999 eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 1998 beim Finanzamt Kaiserslautern abgegeben habe, in der keine gewerblichen Einkünfte erklärt worden seien, obwohl er nach Erkenntnissen der Steuerfahndung wohl Einkünfte in Höhe von 892.958,00 DM gehabt haben dürfte.

Mit Beschluss vom 16. Januar 2006 hat das Amtsgericht den Antrag des Gläubigers auf Versagung der Restschuldbefreiung zurückgewiesen und dem Schuldner die Erteilung der Restschuldbefreiung nach einer Wohlverhaltensperiode angekündigt. Weder im Schlusstermin noch im anschließenden schriftlichen Verfahren seinen Versagungsgründe hin­reichend glaubhaft gemacht worden.

Das Land Rheinland-Pfalz legte sofortige Beschwerde ein. Das Amtsgericht half dieser nicht ab, sondern legte die Sache dem Landgericht zu Entscheidung vor.

Das Landgericht entschied, dass das Amtsgericht den Versagungsantrag des Landes Rheinland-Pfalz zu Recht abgewiesen habe.

Im Schlusstermin am 9. September 2004 hat das Land Rheinland-Pfalz einen Versagungsgrund bereits nicht substantiiert dargelegt und erst recht nicht glaubhaft gemacht. Vorliegend könne dahinstehen, ob dies nachträglich geschehen ist, da eine spätere schlüssi­ge Behauptung und Glaubhaftmachung eines Versagungsgrundes nicht mehr zulässig ist.

Das Land Rheinland-Pfalz habe im Schlusstermin die tat­sächlichen Voraussetzungen eines Versagungsgrundes nicht dargelegt und erst recht nicht glaubhaft gemacht. Es hat sich zur Begründung seines Antrages lediglich pauschal auf ein an­hängiges Steuerstrafverfahren bezogen, ohne zur Konkretisierung der Tatbestandsmerkmale des geltend gemachten Versagungsgrundes näher vorzutragen oder wenigstens den Strafbefehl vorzulegen, auf dessen Inhalt es hätte Bezug nehmen können. Fehlt es aber bereits schon an der schlüssigen Behauptung eines Versagungsgrundes, kommt es auf dessen Glaubhaftmachung nicht mehr an.

Es sei unerheblich, ob das Land nach Abhaltung des Schlusstermins einen Versagungsgrund schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht habe. Denn wegen des eindeutigen Wortlauts des Gesetzes ("im Schlusstermin") können Versagungsgründe nur bis zum Ende des Schlusstermins geltend gemacht werden.

Demnach könne dahinstehen, ob das Land mit seinem Schreiben vom 9. Februar 2005 einen Versagungsgrund hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht hat.

Klarstellend sei noch ange­merkt, dass die Abgabe einer unrichtigen oder unvollständigen Einkommensteuererklärung schon geeignet sein könnte, einen Versagungstatbestand zu erfüllen. ..

(Quelle: Landgericht Kaiserslautern, Beschluss vom 30.05.2006; 1 T 40/06

Vorinstanz: Amtsgericht Kaiserslautern, Beschluss vom 16.01.2006; 1 IK 7/02)

 

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