Keine Gewerbeuntersagung während des Laufs eines Insolvenzverfahrens

Keine Gewerbeuntersagung während des Laufs eines Insolvenzverfahrens
14.08.2013681 Mal gelesen
In Fällen, wo der Insolvenzverwalter die Fortsetzung des Gewerbes nach der Insolvenzordnung freigegeben hat, kann eine Gewerbeuntersagung hinsichtlich des freigegebenen Gewerbes nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Trier nicht auf solche Gesichtspunkte gestützt werden, die zum Insolvenzverfahren

geführt haben. 

Gegen den niederländischen Schuldner, der seit dem Jahr 2000 in Bitburg ein China-Restaurant betreibt, wurde am 20. Mai 2008 auf Antrag der AOK und der Deutschen Rentenversicherung das Insolvenzverfahren eröffnet.

Die Insolvenzverwalterin gab am 4. Juni 2008 das Restaurant aus der Masse frei, weil sie nicht davon ausgehe, dass eine Fortführung des Unternehmens zu Lasten der Masse rentabel sei. Die Steuerschulden des Schuldners und seiner Ehefrau betrugen nach einer Mitteilung des Finanzamts Bitburg vom 2. Juli 2008 seinerzeit 56.142,52 € und erhöhten sich nach Angaben des Gewerbeamts zum 8. September 2008 auf 56.750,02 €.

Am 9. Oktober 2008 beantragte der Schuldner im Insolvenzverfahren Restschuldbefreiung.

Mit Bescheid vom 3. Dezember 2008 untersagte das Gewerbeamt Trier dem Schuldner unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Einräumung einer Abwicklungsfrist bis zum 15. Januar 2009 die Ausübung des Gewerbes "Schank- und Speisewirtschaft". Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Schuldner unzuverlässig im Sinne der Gewerbeordnung sei, da er seinen steuerlichen Pflichten und seine Pflichten zur Leistung öffentlich-rechtlicher Abgaben nicht nachgekommen sei, Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt habe und eine mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestehe.

Der Schuldner legte Widerspruch ein. Während des Laufs des Insolvenzverfahrens könne ihm das Gewerbeamt den Betreib des China-Restaurants nicht verbieten.

Der Widerspruch wurde zurückgewiesen. Das Insolvenzverfahren stünde der Gewerbeuntersagung nicht entgegen, denn die Freigabe des Gewerbebetriebs durch den Insolvenzverwalter bewirke, dass der freigegebene Geschäftsbetrieb mit allen diesbezüglichen Verbindlichkeiten aus der Insolvenzmasse ausscheide.

Das Verwaltungsgericht gab der Klage unseres Schuldners statt.

Im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung lagen Tatsachen vor, die grundsätzlich auf dessen Unzuverlässigkeit schließen ließen, nachdem er seinen Steuererklärungspflichten nicht nachgekommen ist und Steuerschulden von mehr als 50.000 € bestanden, so dass das Gewerbeamt im Allgemeinen zu einer Gewerbeuntersagung berechtigt gewesen wäre.

Allerdings habe das Amtsgericht Bitburg gut sieben Monate vor Erlass der streitigen Untersagungsverfügung das Insolvenzverfahren gegen den Schuldner eröffnet und dieses sei im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung noch nicht abgeschlossen gewesen. Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Dies bedeutet, dass durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter übergeht, der das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz zu nehmen hat. Verfügungen des Schuldners über einen Gegenstand der Insolvenzmasse sind unwirksam. Demnach ist es dem Schuldner ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung aus Rechtsgründen grundsätzlich nicht mehr möglich, Verbindlichkeiten, die Rückschlüsse auf seine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit zulassen können, zu begleichen.

Ausgehend davon habe der Gesetzgeber in der Gewerbeordnung bestimmt, dass Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, während eines Insolvenzverfahrens, während der Zeit, in der Sicherungsmaßnahmen angeordnet sind, und während der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans keine Anwendung finden in Bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeübt wurde.

Dies habe zur Folge, dass die Bestimmung der Gewerbeordnung über die Untersagung von Gewerben in Bezug auf das vom Kläger im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeübte Gewerbe "Schank- und Speisewirtschaft" nicht anwendbar ist, weil das gegen den Schuldner geführte Insolvenzverfahren im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung noch nicht abgeschlossen war und die Gewerbeordnung dem Insolvenzverfahren absolute Priorität zuweist. Der Umstand, dass die Insolvenzverwalterin die Gaststätte aus der Masse freigegeben hat, ändere daran nichts, denn die Freigabe umfasse nur die haftungsmäßige Zuordnung eines Neuerwerbs und die Regelung der Haftung für Neuverbindlichkeiten, nicht aber Gegenstände der Insolvenzmasse, die der Schuldner zur Ausübung seiner selbständigen Tätigkeit benötig.

Daher sei für eine Gewerbeuntersagung in Bezug auf das vom Schuldner im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeübte Gewerbe "Schank- und Speisewirtschaft" kein Raum, sodass sich die Entscheidung des Gewerbeamts als rechtswidrig darstellt, soweit dem Schuldner die Ausübung des Gewerbes "Schank- und Speisewirtschaft" untersagt wurde.

(Quelle: Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 14.04.2010; 5 K 11/10 TR)

  

Benötigen Sie hierzu oder zu anderen arbeitsrechtlichen Themen weitere Informationen? Kommen Sie auf uns zu. Wir beraten Sie gerne. Bei allen Fragen im Insolvenzrecht, berät und vertritt die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Sie umfassend und kompetent.

Unsere Kontaktdaten:

Himmelsbach & Sauer GmbHRechtsanwaltsgesellschaft

Einsteinallee 377933 Lahr / Schwarzwald

Telefon: 07821/95494-0Telefax: 07821/95494-888

E-Mail: kanzlei@himmelsbach-sauer.de

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage