Kein Benachteiligungsvorsatz bei plausibel dargelegtem Sanierungskonzept

Kein Benachteiligungsvorsatz bei plausibel dargelegtem Sanierungskonzept
09.08.2013503 Mal gelesen
Der Anfechtungsgegner handelt nach Ansicht des Oberlandesgerichts Saarbrücken nicht im Bewusstsein der Gläubigerbenachteiligung, wenn der Schuldner plausibel darlegen kann, dass in überschaubarer Zeit mit der Wiederherstellung der uneingeschränkten Liquidität gerechnet werden kann.

Aufgrund einer zuvor getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung leistete ein Bauunternehmer im Zeitraum Februar bis April 2008 Zahlungen auf seine Steuerrückstände in Höhe von insgesamt 15.073,65 EUR an ein Finanzamt im Saarland. Die katholische Kirchenstiftung St. M. führte am 6. August 2008 an das saarländische Finanzamt Bauabzugsteuer in Höhe von 3.000 EUR ab. Dieser Zahlung lag eine Abschlagsrechnung des Bauunternehmers über 20.000 EUR zu Grunde, nachdem dieser Werkleistungen für die Kirchengemeinde erbracht hatte.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 6. November 2008 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter verlangt vom Saarland im Wege der Insolvenzanfechtung die Zahlung von (15.073,65 3.000,00) 18.073,56 € an die Insolvenzmasse.

Das Saarland vertritt die Auffassung, dass die Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung nicht vorlägen, da die Schuldnerin nicht mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt habe.

Während das Landgericht die Klage des Insolvenzverwalters in vollen Umfange abgewiesen hat, gab das Oberlandesgericht ihr insoweit statt, als es der Insolvenzanfechtung hinsichtlich von der katholischen Kirchengemeinde gezahlten Bauabzugssteuer in Höhe von 3.000 € stattgab und im Übrigen die Insolvenzanfechtung für unzulässig erachtete.

Hinsichtlich der Zahlungen vom Dezember 2007 bis April 2008 über insgesamt 15.073,65 EUR lägen die Voraussetzungen für eine Insolvenzanfechtung nicht vor, da der Insolvenzverwalter den ihm obliegenden Beweis für die Kenntnis des Saarlandes vom Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin nicht erbracht habe.

Eine erfolgreiche Anfechtung setze voraus, dass der Schuldner die anfechtbare Rechtshandlung mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen. Dieser Benachteiligungsvorsatz ist nachgewiesen, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Folge seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge gekannt und gebilligt habe. Hierbei handelt ein Schuldner, der seine Zahlungsunfähigkeit kennt, in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz.

Ob die rückständigen Steuerforderungen und die übrigen Forderungen bei einer Gesamtbetrachtung die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin belegen, bedarf im Ergebnis keiner Entscheidung. Eine Anfechtung scheitert jedenfalls daran, dass die subjektiven Voraussetzungen für eine Anfechtung auf Seiten des Anfechtungsgegners nicht bewiesen seien.

Nach der Insolvenzordnung setze die Anfechtung voraus, dass der Anfechtungsgegner den Vorsatz des Schuldners zum Zeitpunkt der Vornahme der Handlung kannte. Diese Kenntnis werde vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

Im zur Entscheidung stehenden Sachverhalt ist die Verwirklichung des Vermutungstatbestandes nicht bewiesen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt waren der Steuerverwaltung nachweislich lediglich die aufgelaufenen rückständigen Steuern und Säumniszuschläge als offene Forderung bekannt, die die Schuldnerin offensichtlich nicht begleichen konnte. Demgegenüber ist nicht bewiesen, dass die Steuerverwaltung darüber hinaus Kenntnis über die finanzielle Situation der Schuldnerin im Gesamten besaß.

Darüber hinaus handelt der Schuldner nicht mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er aufgrund realistischer Vorstellungen überzeugt ist, in absehbarer Zeit seine Gläubiger befriedigen zu können, er also aufgrund konkreter Umstände mit einer alsbaldigen Überwindung der Krise rechnen kann. Dies sei hier der Fall, denn die Schuldnerin habe im Herbst 2007 einen größeren Auftrag erhalten habe, um Innenputzarbeiten an 47 Neubauten durchzuführen. Hierbei habe ein Auftragsvolumen von ca. 250.000 EUR in Rede gestanden.

Nach alledem unterlägen die Steuerzahlungen der Schuldnerin in Höhe von 15.073,65 € nicht der Insolvenzanfechtung.

 

Dem Insolvenzverwalter stehe indes hinsichtlich der von der katholischen Stiftung abgeführten Bauabzugsteuer in Höhe von 3.000 € ein Anspruch auf Rückgewähr der Leistungen zur Masse zu, da die Leistung der Anfechtung unterliegt.

Die Abführung der Bauabzugssteuer durch den Leistungsempfänger (Auftraggeber) sei insolvenzrechtlich so zu behandeln ist, wie eine entsprechende Leistung des Schuldners selbst. Der Abführung der Steuer liege eine inkongruente Leistung zugrunde, da das Saarland die Leistung zum Leistungszeitpunkt noch nicht beanspruchen durfte. Die Steuer war noch nicht fällig. Die Steuer ist gemäß dem Einkommensteuergesetz erst am 10. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums, der am 10. Tag nach Ablauf des Monats, in dem die Gegenleistung erbracht wurde, endet, fällig. Die Abschlagsrechnung wurde am 24.Juli 2008 ausgestellt.

Hat der Abrechnungszeitraum unabhängig von der Frage des Zeitpunkts der Leistungserfüllung durch den Steuerschuldner frühestens am 24.Juli 2008 begonnen, so endete der Abrechnungszeitraum am 10. August 2008, weshalb die Fälligkeit der Steuerschuld erst am 20. August 2008 eintreten konnte. Die Zahlung der Kirchengemeinde wurde jedoch bereits am 8. August 2008 vollzogen und demnach 12 Tage zu früh veranlasst.

Da die Leistung zu früh erfolgte, war sie inkongruent und unterliegt aus diesem Grunde der insolvenzrechtlichen Anfechtung.

(Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 10.07.2012; 4 U 212/11

Vorinstanz: Landgericht Saarbrücken; Urteil vom 06.05.2011; 4 O 55/10)

  

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