Schuldner kann vom Insolvenzverwalter nicht die Verfahrensbeendigung beanspruchen

Schuldner kann vom Insolvenzverwalter nicht die Verfahrensbeendigung beanspruchen
08.08.2013206 Mal gelesen
Es besteht nach Ansicht des Amtsgerichts Göttingen kein zivilrechtlich durchsetzbarer Rechtsanspruch eines Schuldners gegen den Insolvenzverwalter auf Beendigung des Insolvenzverfahrens in Form der Beantragung des Schlusstermins.

Aufgrund Eigenantrages des Schuldners vom 14. Dezember 2001 wurde über sein Vermögen am 20. Juni 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet, das bislang nicht aufgehoben ist. Mit Beschluss vom 29. Oktober 2008 wurde ihm die Restschuldbefreiung erteilt. Der Schuldner möchte das Verfahren nun gerne aufgehoben sehen, während der Insolvenzverwalter gerne noch etwas länger verwalten möchte.

Im Jahre 2009 erhebt unser Schuldner daher Klage, dass der Insolvenzverwalter verurteilt werden möge, unverzüglich die Verwertung der Masse abzuschließen und den Antrag auf Schlusstermin zu stellen.

Der Insolvenzverwalter sieht keine Anspruchsgrundlage für das Klagbegehren und meint darüber hinaus, dass ein hierauf gerichteter Titel nicht vollstreckungsfähig sei.

Das Amtsgericht wies die Klage des Schuldners ab.

Die Insolvenzordnung liefere keine Anspruchsgrundlage für das Klagbegehren. Der Insolvenzverwalter stehe unter Aufsicht des Insolvenzgerichtes und könne vielleicht. entlassen werden. Einen durchsetzbaren Rechtsanspruch habe der Schuldner nicht, eine ablehnende Entscheidung des Insolvenzgerichtes sei für den Schuldner eines Insolvenzverfahrens nicht rechtsmittelfähig. Er könne lediglich beim Insolvenzgericht eine Aufsichtsmaßnahme anregen.

Nach alledem hat das Gericht die Klage des Schuldners abgewiesen.

(Quelle: Amtsgericht Göttingen, Urteil vom 03.09.2009; 21 C 24/09)

 

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