Die Webpräsenz einer Anwaltskanzlei kann zu Insolvenzanfechtungsansprüchen führen

Die Webpräsenz einer Anwaltskanzlei kann zu Insolvenzanfechtungsansprüchen führen
07.08.2013252 Mal gelesen
Die Angaben des Gläubigeranwalts auf seiner Internetseite zu der Liquiditätslage des späteren Insolvenzschuldners können nach Ansicht des Bundesgerichtshofes die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz indizieren.

Die spätere Insolvenzschuldnerin sammelte von zahlreichen Anlegern, insbesondere Kleinanlegern, Kapital zum Erwerb und zur Verwertung von Immobilien, Wertpapieren und Unternehmensbeteiligungen, indem sie diese veranlasste, mit ihr stille Gesellschaften zu gründen. Ein Anleger beteiligte sich in den neunziger Jahren an der Schuldnerin. Im Jahr 2001 verlangte er von der Schuldnerin seine Einlage zurück. Da diese nicht freiwillig zahlte, verklagte er sie und legte gegen das klageabweisende Urteil Berufung ein.

Er ließ sich dabei von einer Anwaltskanzlei vertreten, die neben ihm noch eine Vielzahl weiterer Geschädigter derselben Schuldnerin vertrat.

Nach Bekanntwerden von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu den geltend gemachten Ansprüchen von Anlegern der Schuldnerin schloss die Schuldnerin am 18. November 2005 mit den Anwälten zugunsten von deren Mandanten, die sie bis zum 11. September 2005 mit ihrer Vertretung beauftragt hatten, einen Gesamtvergleich, wonach sie mit den Mandanten nach einem vereinbarten Schlüssel Einzelvergleiche schließen und an die Anwälte bis zum 15. April 2006 treuhänderisch 1.733.618,14 € zur Verteilung an die Mandanten zahlen sollte. Der vereinbarte Zahlungstermin verstrich ereignislos.

Erst im August 2006 konnten die Anwälte zugunsten unseres Anlegers 1.604 € erlangen.

Am 14. Juni 2007 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Der Insolvenzverwalter focht die Zahlung aus August 2006 in Höhe von 1.604 € an und verlangt sie vom Anleger zur Masse zurück. Nachdem dieser nicht freiwillig zahlte, wurde er vom Insolvenzverwalter verklagt.

Amtsgericht und Landgericht haben der Klage stattgegeben.

Auch vor dem Bundesgerichtshof konnte unser Anleger mit seinem Klagabweisungsantrag nicht durchdringen.

Nach dem Gesetz seien Rechtshandlungen, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, anfechtbar, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.

Die Rückzahlung der Einlage an den Anleger acht Monate vor Stellung des Insolvenzantrags stellt sich als Rechtshandlung der Schuldnerin dar. Diese habe willensgeleitet darüber entschieden, die Zahlungen an den Anleger zu erbringen. Durch die Zahlung an den Anleger sind die Insolvenzgläubiger objektiv benachteiligt worden. Denn deren Befriedigungsmöglichkeiten hätten sich ohne sie bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet.

Die Schuldnerin handelte sowohl bei Abschluss des Gesamtvergleichs mit Verpfändungsvertrag als auch bei der Zahlung mit dem Vorsatz, ihre Gläubiger zu benachteiligen. Kennt der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit, kann daraus auf einen Benachteiligungsvorsatz geschlossen werden. In diesem Fall weiß der Schuldner, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen. Auch die nur drohende Zahlungsunfähigkeit stellt ein starkes Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners dar.

Eine Anfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung der Gläubiger setzt weiter voraus, dass der Anfechtungsgegner zur Zeit der angefochtenen Handlung den Vorsatz des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen, kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

Die ist hier der Fall.

Die Kenntnis des Anlegers von der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ist aus dem Gesamtvergleich, der verspäteten Zahlung und den Internetveröffentlichungen seiner Anwälte abzuleiten, wo diese mitgeteilt haben, dass das Schicksal der Schuldnerin besiegelt sei. Aus den Äußerungen der Anwälte in den vor 2005 erfolgten Internetauftritten ergibt sich, dass diese die Geschäftstätigkeit der Göttinger Gruppe seit 2001 kritisch beobachteten und ihnen die desolate finanzielle und wirtschaftliche Lage zum maßgeblichen Zeitpunkt bekannt war.

Nach alledem bleibt es dabei, dass der Anleger die von der Schuldnerin erhalten 1.604 € an die Insolvenzmasse herausgeben muss.

(Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.01.2013; IX ZR 13/12

Vorinstanz: Landgericht München I, Urteil vom 15.12.2011; 6 S 9752/11

Amtsgericht München, Urteil vom 23.03.2011; 132 C 23454/10 )

 

Benötigen Sie hierzu oder zu anderen steuerrechtlichen Themen weitere Informationen? Kommen Sie auf uns zu. Wir beraten Sie gerne. Bei allen Fragen im Insolvenzrecht, berät und vertritt Sie die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft umfassend und kompetent.

Unsere Kontaktdaten:

Himmelsbach & Sauer GmbHRechtsanwaltsgesellschaft

Einsteinallee 377933 Lahr / Schwarzwald

Telefon: 07821/95494-0Telefax: 07821/95494-888

E-Mail: kanzlei@himmelsbach-sauer.de

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage