Der Insolvenzanfechtung unterliegt auch die Abführung des Arbeitnehmeranteils zur Sozialversicherung

Der Insolvenzanfechtung unterliegt auch die Abführung des Arbeitnehmeranteils zur Sozialversicherung
06.08.2013287 Mal gelesen
Der Insolvenzverwalter kann nach Ansicht des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg im Wege der Insolvenzanfechtung gegen die Krankenkasse auch Ansprüche auf Rückzahlung der vom insolventen Arbeitgeber überwiesenen Arbeitnehmer-Anteile zur Sozialversicherung geltend machen.

Eine Krankenkasse leitete im Ende November 2007 Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen bestehender Beitragsrückstände gegen den Inhaber eines Haarstudios ein. Sie erhielt am 13. Dezember 2007 in bar 1.500,00 € und aufgrund einer Kassenpfändung am 18. Dezember 2007 den restlichen Betrag in bar 1.926,84 €.

Auf Antrag einer anderen Krankenkasse vom 13. Februar 2008 eröffnete das Amtsgericht Charlottenburg mit Beschluss vom 4. Juni 2008 das Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Haarstudios.

Mit Schreiben vom 24.11.2008 focht der Insolvenzverwalter die Zahlung vom 18. Dezember 2007 nach den Anfechtungsvorschriften der Insolvenzordnung an und bat unter Fristsetzung um Rücküberweisung der 1.926,84 €. Die Krankenkasse zahlte daraufhin die Hälfte des Betrages aus.

Die Zahlung des restlichen Betrages von 963,42 € lehnte die Krankenkasse unter Hinweis auf die Bestimmung im Sozialgesetzbuch, Teil IV ab, nach der die Zahlung des vom Beschäftigen zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags als aus dem Vermögen des Beschäftigten erbracht gelte.

Dieser Teil gehöre damit nicht zum Vermögen des Insolvenzschuldners, sondern gehöre allein zum Vermögen der Beschäftigten und unterliege aus diesem Grunde nicht der Insolvenzanfechtung.

Der Insolvenzverwalter meint, es spiele keine Rolle, aus wessen Vermögen die an die Krankenkasse gezahlten Beträge stammten, ob Arbeitnehmer oder Insolvenzschuldner, dies sei völlig egal, er will die gezahlten Beträge für die Masse zurück haben.

Er erhebt daher Klage vor dem Amtsgericht.

Das Amtsgericht gab ihm Recht.

Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Auswirkungen der sozialversicherungsrechtlichen Norm, dass die Zahlung des vom Beschäftigen zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags als aus dem Vermögen des Beschäftigten erbracht gelte, auf das Recht des Insolvenzverwalters, vom Schuldner gezahlte Beträge im Wege der Insolvenzverwaltung zurückzuverlangen.

Das Gericht meint im Ergebnis, dass das Sozialversicherungsrecht das Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters nicht berühre, denn wenn der Gesetzgeber damit erreichen wollte, dass bereits gezahlte Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung im Insolvenzfall vor einer Rückforderung durch den Insolvenzverwalter aufgrund anfechtungsrechtlicher Vorschriften geschützt werden, würde dies im Ergebnis zu einer Privilegierung öffentlich-rechtlicher Gläubiger führen, die durch die Streichung aller Konkursvorrechte in der Insolvenzrechtsreform gerade beseitigt worden ist.

Weder der Wortlaut noch die Begründung des Gesetzgebers lässt eine eindeutige Auslegung der Vorschrift dahingehend zu, dass allein der Umstand, dass die Zahlung als aus dem Vermögen des Arbeitnehmers erbracht gilt, die objektive Benachteiligung des Gläubigers des Schuldners und damit die Anfechtung gegenüber dem Sozialversicherungsträger entfallen lässt.

Nach alledem unterliege der vollständige Sozialversicherungsbeitrag, unabhängig davon, ob es sich um den Arbeitgeber- oder den Arbeitnehmeranteil handelt, der Insolvenzanfechtung.

(Quelle: Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 28.04.2009; 6 C 70/09)

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