Inkongruente Deckung bei Leistung des Schuldners nach angedrohter Insolvenzantragstellung

Inkongruente Deckung bei Leistung des Schuldners nach angedrohter Insolvenzantragstellung
06.08.2013236 Mal gelesen
Zahlt die Schuldnerin im Dreimonatszeitraum vor der eigenen Insolvenzantragstellung an einen Gläubiger, der sie mit einer Insolvenzantragstellung bedroht hat, um dessen Insolvenz-Antragstellung abzuwenden, so ist diese Zahlung nach Ansicht des Brandenburgischen Oberlandesgerichts anfechtbar.

Die Schuldnerin gab seit dem Jahre 1999 Inhaberschuldverschreibungen aus. Der Gläubiger erwarb hiervon zwei im Werte von insgesamt 10.113 €. Nachdem die Schuldnerin ihrer Rückzahlungsverpflichtung nicht nachkam, mahnte der Gläubiger die Schuldnerin mehrfach. Durch Anwaltsschreiben vom 4. April 2006 forderte er Zahlung bis spätestens 11. April 2006. Für den Fall der Nichtzahlung behielt er sich ausdrücklich die Stellung eines Insolvenzantrages vor.

Die Schuldnerin überwies am 12. April 2006 den gesamten eingeforderten Betrag einschließlich Zinsen und Anwaltskosten. Am 19. Juni 2006 stellte sie einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, welches am 1. September 2006 eröffnet wurde.

Der Insolvenzverwalter fordert die am 12. April 2006 erhaltene Zahlung vom Gläubiger zurück. Er habe in Kenntnis der bevorstehenden Insolvenz der Schuldnerin die Zahlung entgegengenommen.

Er verklagt den Gläubiger auf Zahlung von 11.313,77 €.

Während das Landgericht die Klage abwies, hatte sie vor dem Oberlandesgericht Erfolg.

Die Zahlung eines Betrages in Höhe der Klageforderung am 12. April 2006 erfolgte im dritten Monat vor der Stellung des Antrags auf Insolvenzeröffnung, sodass die zeitlichen Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung vorliegen. Die Inkongruenz der Zahlung folge hier aus dem Umstand, dass die Schuldnerin zu ihr durch die Drohung des anwaltlichen Vertreters des Gläubigers, Insolvenzantrag zu stellen, bestimmt worden ist.

Nach der Rechtsprechung sei nicht nur eine im Wege der Zwangsvollstreckung in der kritischen Zeit vorgenommene Rechtshandlung als inkongruent anzusehen, sondern auch eine solche, die erst durch die Drohung des Gläubigers mit der Insolvenzantrag-Stellung veranlasst wird.

Der zwischen der Androhung der Insolvenzantragstellung und der Rechtshandlung erforderliche Zurechnungszusammenhang besteht ebenfalls. Wie schon der enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Ablauf der gesetzten Frist (11. April 2006) und der Zahlung (12. April 2006) zeigt, hätte die Schuldnerin die Zahlung ohne Erhalt des Mahnschreibens nicht geleistet.

Nach alledem hat das Oberlandesgericht den Gläubiger zur Rückzahlung der erhaltenen Beträge verurteilt.

(Quelle: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 20.07.2012; 7 U 123/11

Vorinstanz: Landgericht Neuruppin, Urteil vom 14.07.2011; 1 O 579/10)

 

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