Vollstreckung in kritischer Phase ist für sich alleine genommen noch kein Insolvenz-Anfechtungsgrund

Vollstreckung in kritischer Phase ist für sich alleine genommen noch kein Insolvenz-Anfechtungsgrund
02.08.2013331 Mal gelesen
Eine während drei Monate vor Insolvenzantragstellung im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Befriedigung ist nicht als inkongruent anzusehen sei. Mit dieser Begründung könne ein Insolvenzverwalter nach Ansicht des Amtsgericht Reinbek nicht die Insolvenzanfechtung erklären.

Ein Gläubiger erlangte im Wege der Zwangsvollstreckung am 8. Und am 10. September 2009 von der späteren Gemeinschuldnerin Befriedigung in Höhe von 322,07 €.  Kurz drauf wurde ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner gestellt und das Insolvenzverfahren wurde auch sodann eröffnet.

Der Insolvenzverwalter focht die Zahlung an und verlangte die Rückauskehrung an die Masse.

Der Gläubiger dachte nicht daran und wurde vom Insolvenzverwalter verklagt.

Das Amtsgericht wies die Klage des Insolvenzverwalters ab.

Die herrschende Meinung würde in solchen Fällen zwar einen Insolvenzanfechtungsgrund annehmen. Diese herrschende Meinung sei indes verfassungswidrig und daher abzulehnen.

Die Annahme, eine Leistung unter dem Druck der Zwangsvollstreckung oder mithilfe der Zwangsvollstreckung sei inkongruent, wenn sie kurz vor Insolvenzantragstellung erfolge, findet im Gesetzeswortlaut keine Stütze. Eine Analogie, die dies annehme sei unzulässig, da keine planwidrige Reglungslücke vorliege.

Der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger in der Krise sei nicht verletzt, denn alle Gläubiger seien in gleicher Weise berechtigt, sich der staatlichen Gerichte zu bedienen.

Die Klage war daher abzuweisen

Die Berufung sei nicht zuzulassen. Die Rechtssache habe keine grundsätzliche Bedeutung. Im Übrigen sei dem Gericht bekannt, dass das Landgericht der falschen Rechtsauffassung der Obergerichte folge. Das Amtsgericht halte jedoch an seiner Rechtsauffassung fest, womit die Rechtsfrage geklärt sei. Eine Berufung sei nicht dazu da, eine der Partei ungünstige Rechtsauffassung eines Amtsgerichts durch die eine für sie günstigere des Berufungsgerichts zu ersetzen.

(Quelle: Amtsgericht Reinbek, Urteil vom 27.10.2011; 5 C 414/11)

 

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