Gläubiger darf schon während der Wohlverhaltensphase eine vollstreckbare Ausfertigung eines Tabellenauszugs erhalten

Gläubiger darf schon während der Wohlverhaltensphase eine vollstreckbare Ausfertigung eines Tabellenauszugs erhalten
01.08.2013528 Mal gelesen
Der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines Auszugs aus der Insolvenztabelle steht, so das Landgericht Bückeburg, während der Wohlverhaltensphase trotz des sich aus der Insolvenzordnung ergebenden Vollstreckungsverbots ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers nicht entgegen.

Das Amtsgericht eröffnete auf den mit einem Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung verbundenen Antrag des Schuldners durch Beschluss vom 21. August 2008 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Die Gläubiger meldeten am 26. September 2008 Mietzinsforderungen nebst Zinsen und Kosten, insgesamt eine Forderung von 27.005,71 €, zur Insolvenztabelle an. Die Forderung wurde am 4. November 2008 unter lfd. Nr. 15 festgestellt, ohne dass der Schuldner sie bestritten hätte.

Dem Schuldner wurde nach Durchführung des Schlusstermins durch Beschluss vom 10. Mai 2011 die Restschuldbefreiung angekündigt. Außerdem sei nach vollzogener Schlussverteilung durch Beschluss vom 11. Juli 2011 das Insolvenzverfahren aufgehoben worden.

Die Gläubiger haben beantragt, ihnen eine vollstreckbare Ausfertigung des Tabellenauszuges zu erteilen. Zur Begründung haben sie vorgebracht, die Insolvenzordnung sehe die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens vor. Sie hätten trotz des während der Wohlverhaltensphase geltenden Vollstreckungsverbots gleichwohl ein rechtliches Interesse an der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung, um im Falle einer Versagung der Restschuldbefreiung unverzüglich vollstrecken zu können.

Das Amtsgericht lehnte die Erteilung eines Tabellenauszugs ab.

Zur Begründung hat der Rechtspfleger im ausgeführt, die Gläubiger hätten während der Wohlverhaltensphase kein Rechtsschutzbedürfnis für den gestellten Antrag, weil in der Wohlverhaltensphase ein Vollstreckungsverbot gelte.

Das Landgericht gab der sofortigen Beschwerde statt:

Die Beschwerde sei begründet, weil das Amtsgericht den Gläubigern zu Unrecht die Erteilung der beantragten vollstreckbaren Ausfertigung versagt habe.

Das während des laufenden Restschuldbefreiungsverfahrens bestehende Vollstreckungsverbot stehe der Klauselerteilung  nicht entgegen. Die Beantragung und Erteilung einer Vollstreckungsklausel ist in formeller Hinsicht nicht Bestandteil der Zwangsvollstreckung, sondern stellt lediglich eine die Zwangsvollstreckung vorbereitende Maßnahme dar.

Der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Auszuges aus der Insolvenztabelle während des laufenden Restschuldbefreiungsverfahrens steht entgegen der vom Amtsgericht vertretenen Rechtsauffassung auch nicht ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis der Gläubiger entgegen. Die Gläubiger können während des laufenden Restschuldbefreiungsverfahrens zwar aus dem erstrebten Titel nicht vollstrecken und sie werden auch im Fall der nach dem normalen Lauf der Dinge zu erwartenden Erteilung der Restschuldbefreiung zukünftig aus diesem Titel nie vollstrecken können. Gleichwohl haben die Gläubiger ein anerkennenswertes rechtliches und auch wirtschaftliches Interesse daran, bereits jetzt die für die Einleitung einer gleichwohl zukünftig denkbaren Zwangsvollstreckung die notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen zu treffen.

Denn insbesondere im Fall der Versagung der Restschuldbefreiung wie auch im Fall eines Widerrufs der bereits erteilten Restschuldbefreiung stünde der Zwangsvollstreckung der Gläubiger wie auch der sämtlicher anderer Gläubiger kein Vollstreckungsverbot mehr entgegen, und angesichts des in der Einzelzwangsvollstreckung geltenden Prioritätsprinzips käme der unverzüglichen Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen, für die die Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels erforderlich ist, dann zentrale Bedeutung zu.

Nach alledem ist den Gläubigern die vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen.

(Quelle: Landgericht Bückeburg, Beschluss vom 25.01.2012; 4 T 116/11

Vorinstanz: Amtsgericht Bückeburg, Beschluss vom 16.12.2011; 47 IN 108/08)

 

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