Eine Klage auf Feststellung der Deliktseigenschaft ist auch nach Restschuldbefreiung zulässig

Eine Klage auf Feststellung der Deliktseigenschaft ist auch nach Restschuldbefreiung zulässig
31.07.2013673 Mal gelesen
Auch nachdem einem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt worden ist, kann ein Gläubiger nach Ansicht des Amtsgerichts Göttingen vor den Zivilgerichten auf Feststellung klagen, dass eine zur Tabelle angemeldete Forderung einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Schuldners entstammt.

Über das Vermögen des Schuldners wurde mit Beschluss des Amtsgerichtes Bad Homburg v.d. Höhe das Insolvenzverfahren eröffnet. Ein Sozialversicherungsträger meldete am 6.9.2006 für den Zeitraum vom 1.2.2003 bis 30.6.2003 Beitragsforderungen in Höhe von  3.690,53 € an. Die Forderung wurde am 4.12.2006 zur Tabelle festgestellt und der Widerspruch des Schuldners gegen die Höhe der Forderung und den Grund als aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung stammend vermerkt.

Dem Schuldner ist inzwischen die Restschuldbefreiung erteilt.

Im Zeitraum Mai 2002 bis 10.7.2003 war bei dem Schuldner ein Mitarbeiter beschäftigt. Für Februar und März 2003 führte der Schuldner den Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung in Höhe von monatlich 753,19 € nicht ab.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Sozialversicherungsträger die Feststellung, dass die Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung stammt.

Der Schuldner rügt die örtliche Zuständigkeit des Gerichts und hält die Klage überhaupt für unzulässig. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet, da ihm ja inzwischen Restschuldbefreiung gewährt worden und ein Strafverfahren gegen ihn eingestellt worden sei.

Das Amtsgericht gab der Klage statt.

Die Klage sei sowohl zulässig, als auch begründet.

In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass die Festlegung der besonderen Zuständigkeiten in der Insolvenzordnung nicht dazu führt, dass Verwaltungsgerichte oder Finanz- oder Sozialgerichte die zivilrechtliche Frage des Vorliegens einer Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung zu prüfen haben. Das Amtsgericht Göttingen sei örtlich zuständig, wie das Gericht näher ausführt.

Die Erteilung der Restschuldbefreiung hindere nicht die Feststellungsklage, denn von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen seien Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung. Voraussetzung sei, dass der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes zur Tabelle angemeldet hatte.

Hat der Schuldner der Anmeldung widersprochen, muss die Insolvenzgläubigerin den Widerspruch beseitigen und eine entsprechende Korrektur der Tabelle erreichen, damit sie nach Erteilung der Restschuldbefreiung vollstrecken könne.

Die Erhebung einer Feststellungsklage sei nicht an die Einhaltung einer Klagefrist gebunden und ist auch noch nach Beendigung des Insolvenzverfahrens möglich.

Die Klage sei auch begründet.

Der Sozialversicherungsträger habe in der Klagbegründung unter Angabe des für die Versicherungsbeiträge maßgeblichen Bruttoeinkommens die einzelnen Beitragssätze nebst den sich daraus ergebenden Einzelbeträgen sowie den Gesamtbetrag von monatlich 753,19 € berechnet.

Die Forderung stammt aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung. Der Schuldner hat die Arbeitnehmeranteile nicht abgeführt, allerdings das Nettoeinkommen an den Arbeitnehmer ausgezahlt. Der Schuldner könne sich auch nicht darauf berufen, ein Strafverfahren gegen ihn sei eingestellt worden.

Unerheblich ist es, dass dem Beklagten inzwischen die Restschuldbefreiung erteilt worden ist.

Die Erteilung der Restschuldbefreiung bewirke nicht das Erlöschen einer Insolvenzforderung, vielmehr werde sie nur in eine unvollkommene Verbindlichkeit umgewandelt mit der Folge, dass im Falle der nicht zu beanspruchenden Befriedigung keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten bestehe.

Nach alledem war der Feststellungsklage stattzugeben.

 

(Quelle: Amtsgericht Göttingen, Urteil vom 12.03.2013; 21 C 121/12)

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