LG Essen: Verkürzung von Gewährleitungspflicht für sogenannte B-Ware

Wirtschaft und Gewerbe
25.07.20131545 Mal gelesen
Dürfen Händler die gesetzliche Gewährleistungspflicht für die von ihm verkaufte B-Ware durch eine AGB-Klausel verkürzen? Dies ergibt sich aus einem neuen Urteil des Landgerichtes Essen.

Die AGB-Klausel eines Händlers sah vor, dass die Gewährleistungsfrist für B-Ware nur ein Jahr beträgt. Die Bestimmung enthielt hierzu den folgenden Wortlaut:

"Als B-Ware werden Verkaufsartikel bezeichnet, die nicht mehr original verpackt sind bzw. bei denen die Originalverpackung beschädigt wurde oder fehlte. Ebenfalls gehören hierzu Artikel, die nur einmal ausgepackt und vorgeführt bzw. vom Kunden angesehen wurden . Bitte beachten Sie jedoch, dass diese Artikel einer eingeschränkten Gewährleistung von einem Jahr unterliegen.".

Aus diesem Grunde wurde der Händler auf Unterlassung der Verwendung dieser Klausel verklagt.

Das Landgericht Essen gab der Klage mit Urteil vom 12.06.2013 (Az. 42 O 88/12) statt.

Verkürzung der Gewährleistungspflicht nur bei gebrauchter Ware

Das Gericht verwies darauf, dass die gesetzliche Gewährleistungspflicht von zwei Jahren nur für gebrauchte Ware verkürzt werden darf. Dies ergibt sich aus der Vorschrift vom § 475 Abs. 2 BGB.

Unbenutzte B-Ware ist keine gebrauchte Ware

Von gebrauchter Ware kann hier jedoch nicht ausgegangen werden, weil die als B-Ware deklarierten Verkaufsartikel vom Kunden nicht benutzt worden sind. Hierzu reicht allein das einmalige Auspacken und Ansehen der Ware nicht aus. Die Richter begründen das damit, dass von gebrauchter Ware nur dann ausgegangen werden darf, wenn aufgrund des Gebrauchs oder des Alters die erhöhte Gefahr der Inanspruchnahme im Wege der Gewährleistung besteht. Hiervon kann lediglich dann ausgegangen werden, wenn die B-Ware zwischenzeitlich genutzt worden ist. Hiervon kann laut der AGB´s jedoch nicht ausgegangen werden.

Auch wenn dieses Urteil noch nicht rechtskräftig ist, sollten Händler diese Vorgaben beachten und ihre Klauseln entsprechend formulieren. Dies gilt jedenfalls auch dann, wenn die B-Ware über kleine optische Mängel verfügt, solange sich diese nicht auf die Funktion und die Qualität auswirken. Der günstige Preis für den Kauf von solchen Restposten rechtfertigt keine Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungspflicht.

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