Der Umstand der Mitgliedschaft in einem Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit ist kein Geheimnis

Der Umstand der Mitgliedschaft in einem Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit ist kein Geheimnis
27.06.2013401 Mal gelesen
Erteilt der Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit einem Mitglied Auskunft über Namen und Anschrift der anderen Mitglieder, liegt darin nach Ansicht des Bundesgerichtshofes kein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht nach dem Gesetz zur Verbesserung der Betrieblichen Altersversorgung.

Ein mittelständisches Unternehmen, ist Mitglied eines Pensions-Sicherungs-Vereins auf Gegenseitigkeit, der vom Verband der Lebensversicherungsunternehmen, der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände und dem Bundesverband der Deutschen Industrie zum Zwecke der Insolvenzsicherung nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung gegründet wurde.

Das mittelständische Unternehmen erbittet vom Pensions-Sicherungsverein die Herausgabe einer Mitgliederliste. Die Kenntnis der anderen Mitglieder sei zur Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte erforderlich, meint das mittelständische Unternehmen, da die Geltendmachung bestimmter satzungsmäßiger Rechte ein Quorum von 5 % der Mitglieder erfordere. Außerdem möchten ihr Geschäftsführer in den Aufsichtsrat des Pensions-Sicherungsvereins gewählt werden und müsse daher die anderen Mitglieder kontaktieren.

Der Pensions-Sicherungsverein verweigert die Auskunft über die anderen Mitglieder. Diese Daten seien geheim.

Unser mittelständisches Unternehmen verklagt ihn daher auf Auskunftserteilung.

Das Amtsgericht Köln wies seine Klage ab. Das Landgericht Köln gab ihr statt.

Der Bundesgerichtshof bestätigte das Ergebnis des Landgerichts Köln.

Bei dem Pensionssicherungsverein handele es sich um einen rechtsfähigen Verein in der vom Gesetzgeber vorgegebenen Form des wirtschaftlichen Vereins, auf den, falls nicht auf abschließende Regelungen des Aktien- bzw. Genossenschaftsrechts verwiesen wird, ergänzend die Vorschriften des Vereinsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden seien.

Mangels spezialgesetzlicher Regelung seien auf das Auskunftsrecht des mittelständischen Unternehmens die vereinsrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Eine entsprechende Anwendung des Aktienrechts, das eine Auskunftserteilung verbiete, komme nicht in Betracht.

Zwar sei im Vereinsrecht das Vorliegen eines berechtigten Interesses Voraussetzung für den Anspruch auf Herausgabe einer Mitgliederliste. Dieses berechtigte Interesse hat unser mittelständisches Unternehmen dargelegt.

Der Umstand der Mitgliedschaft sei schließlich auch kein Geheimnis, dass nach dem Gesetz zur Verbesserung der Betrieblichen Altersversorgung unter die Verschwiegenheitspflicht fällt.

Nach alledem ist die begehrte Auskunft zu erteilen.

(Quelle: Bundesgerichtshof Urteil vom 23.03.2013; II ZR 161/11

Vorinstanz: Landgericht Köln, Urteil vom 30.06.2011; 6 S 252/10

Vorinstanz: Amtsgericht Köln, Urteil  vom 04.11.2010; 128 C 145/10)

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