Haftbefehle zwecks Abgabe der Offenbarungsversicherung sind nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufzuheben

Haftbefehle zwecks Abgabe der Offenbarungsversicherung sind nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufzuheben
26.06.2013480 Mal gelesen
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nach Ansicht des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) auf Antrag des Schuldners ein gegen ihn zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erlassener Haftbefehl (auch) außerhalb eines Beschwerde- oder Erinnerungsverfahrens aufzuheben.

Das Amtsgerichts Strausberg hat gegen unsere Schuldnerin einen Haftbefehl zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erlassen. Am 29. August 2012 wurde über das Vermögen unserer Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet.

Gleichzeitig stellte unsere Schuldnerin beim Insolvenzgericht Frankfurt (Oder) einen Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls.

Das Amtsgericht gab dem Antrag statt.

Der Antrag sei zulässig. Der Erlass eines Haftbefehls hat als eine die Rechte des Schuldners beeinträchtigende Maßnahme nicht nur Bedeutung als Voraussetzung für die tatsächliche Inhaftnahme, sondern vielmehr mehr auch darüber hinaus, indem die rechtliche Verpflichtung zur Leistung der eidesstattlichen Versicherung nach Maßgabe der Vorschriften der Einzelzwangsvollstreckung verbindlich festgestellt wird. Hiervon ausgehend ist der Antrag zulässig, obwohl die Vollstreckung des Haftbefehls derzeit, soweit ersichtlich, nicht betrieben wird. Die eigenständige Belastung, die bereits durch den Haftbefehl als solchen bewirkt wird, besteht im vorliegenden Fall fort, so dass ein Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen ist.

Der Antrag ist auch begründet. Nach der Insolvenzordnung sind Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig. Nicht nur um eine vorbereitende Maßnahme, sondern bereits um eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme im Sinne der Vorschrift handelt es sich bei der Abgabe der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung.

Nach alledem war der Haftbefehl aufzuheben.

(Quelle: Amtsgericht Frankfurt (Oder), Beschluss vom 03.01.2013; 3 IK 825/12)

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