Altersdiskriminierung - Schützt das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz auch GmbH-Geschäftsführer?

Altersdiskriminierung - Schützt das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz auch GmbH-Geschäftsführer?
27.02.2013350 Mal gelesen
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verbietet eine Diskriminierung aufgrund des Alters. Doch kann sich auch der Geschäftsführer einer GmbH auf diesen Diskriminierungsschutz berufen? Der Bundesgerichtshof hatte diese Frage in folgendem Fall zu klären.

Die Kliniken der Stadt Köln sind rechtlich in der Form einer GmbH organisiert. Sämtliche Anteile an der GmbH werden durch die Stadt Köln gehalten. Über den Abschluss, die Aufhebung und die Änderung des Dienstvertrags der Geschäftsführer hat der Aufsichtsrat zu entscheiden. Der Dienstvertrag des medizinischen Geschäftsführers hatte eine Laufzeit von fünf Jahren. Es war vereinbart, dass spätestens zwölf Monate vor Vertragsablauf mitgeteilt wird, ob der Dienstvertrag verlängert wird. Bei Vertragsablauf war der bisherige medizinische Geschäftsführer 62 Jahre alt. Sein Dienstvertrag wurde nicht verlängert. Stattdessen wurde die Stelle des medizinischen Geschäftsführers mit einem 41 Jahre alten Mitbewerber besetzt. Der Aufsichtsratsvorsitzende erklärte gegenüber der Presse, dass eine Neubesetzung der Stelle aufgrund des fortgeschrittenen Alters des bisherigen Geschäftsführers notwendig sei. Wegen des "Umbruchs auf dem Gesundheitsmarkt" habe man einen Bewerber ausgewählt, der die Kliniken "langfristig in den Wind stellen" könne. Der Geschäftsführer fühlte sich dadurch wegen seines Alters diskriminiert und klagte auf Schadenersatz wegen Altersdiskriminierung aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.

Der Bundesgerichtshof entschied im Sinne des Geschäftsführers. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz schütze auch den Geschäftsführer einer GmbH, soweit es den Zugang zur Erwerbstätigkeit oder den beruflichen Aufstieg betreffe. Der Beschluss des Aufsichtsrats, die Amtszeit des medizinischen Geschäftsführers nicht weiter zu verlängern, betreffe den Zugang zur Erwerbstätigkeit. Die Regeln des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes seien somit anwendbar. Hieraus ergebe sich auch ein Schadenersatzanspruch des ehemaligen Geschäftsführers wegen Altersdiskriminierung. Die Aussagen des Aufsichtsratsvorsitzenden in der Presse genügen als Indizien für eine Altersdiskriminierung. Nun habe das Unternehmen zu beweisen, dass der frühere Geschäftsführer nicht wegen seines Alters benachteiligt wurde. Dies sei der GmbH jedoch nicht gelungen. Auch war die Altersdiskriminierung nicht gerechtfertigt.Der frühere medizinische Geschäftsführer habe damit einen Anspruch auf Schadenersatz aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.

(Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10)

Auch Geschäftsführer einer GmbH genießen teilweise den Schutz des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Benötigen Sie hierzu weitere Informationen? Wir beraten Sie gerne. Die Rechtsanwälte der Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft in Lahr beraten und vertreten Sie umfassend und kompetent.

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