Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verschweigen einer Erwerbstätigkeit

Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verschweigen einer Erwerbstätigkeit
19.02.20131093 Mal gelesen
Das Amtsgericht Hamburg entschied in folgendem Fall über einen Antrag zur Versagung der Restschuldbefreiung. Der Insolvenzschuldner hatte seine Auskunftspflicht verletzt, indem er seine Erwerbstätigkeit nicht aus eigenem Antrieb angab.

Die Restschuldbefreiung am Ende des Insolvenzverfahrens ermöglicht es Schuldnern, noch einmal neu anzufangen. Das Insolvenzgericht kann nach Abschluss einer sechsjährigen Wohlverhaltensphase auf Antrag die restlichen Schulden natürlicher Personen erlassen. Diese Chance muss der Schuldner sich in der Wohlverhaltensphase verdienen: Er hat alle zumutbaren Kräfte einzusetzen, um seine Gläubiger zu befriedigen. Dementsprechend kann die Restschuldbefreiung unter bestimmten Voraussetzungen auch versagt werden.

Das Amtsgericht Hamburg hatte in folgendem Fall über die Versagung der Restschuldbefreiung zu entscheiden.

Der Schuldner war in der Wohlverhaltensphase als Lehrer tätig. Die pfändbaren Einkünfte aus seiner Tätigkeit gab er jedoch nicht an. Erst durch die Nachfrage des Insolvenzverwalters wurde aufgedeckt, dass der Schuldner während dieser Zeit über insgesamt 13.249 € pfändbares Einkommen verfügte. Ein Gläubiger stellte daraufhin Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung.

Das Amtsgericht Hamburg folgte dem Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung. Der Schuldner habe einen in der Insolvenzordnung normierten Versagungsgrund erfüllt. Er habe seine aktive Auskunftspflicht verletzt. Angaben über sein erzieltes Einkommen seien vom Schuldner aus eigenem Antrieb zu machen. Das Verschweigen allein kann eine Vermögensverheimlichung darstellen. Auch habe der Schuldner vorsätzlich, zumindest aber grob fahrlässig gehandelt. Schließlich sei er während des Insolvenzverfahrens auf seine Pflichten hingewiesen worden.

(Quelle: Amtsgericht Hamburg, Beschluss vom 26.03.2012, 67c IN 322/07)

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