GEZ : Widerstand gegen TV-Zwangsgebühr

GEZ : Widerstand gegen TV-Zwangsgebühr
18.02.20136974 Mal gelesen
Die Änderung der Gebühren für die Rundfunkanstalten (GEZ)haben zu einer weiten Protestwelle geführt. Vereinzelt wird sogar davon geredet, die Entrichtung der Monatsbeiträge zu boykottieren. Wie stellt sich die jetzige Situation zu den Rundfunkgebühren dar?

Sollen Unternehmer sich zu einer Interessengemeinschaft zusammenschließen ?

Durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wurde die Entrichtung der Gebühren für Radio und Fernsehen zum 1. Januar 2013 neu geregelt. Die Gebühren unterscheiden dabei zwischen dem privaten und dem nicht privaten Bereich.

Für den nicht privaten Bereich (Unternehmen) setzt sich die Höhe der Gebühren aus mehreren Komponenten zusammen, nämlich

- Anzahl der Betriebsstätten

- Mitarbeiterzahl pro Betriebsstätte

- Anzahl der beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge

Bei der besonderen Unternehmensgruppe der Hotel-, Gästezimmer und Ferienwohnungen gibt es noch eine Sonderregelung. Hier fließen in die Berechnung auch noch die Anzahl der Zimmer/Ferienwohnungen pro Betriebsstätte ein.

Die neue Regelung orientiert sich daher lediglich an den vorerwähnten Kriterien. Es wird nicht mehr danach gefragt, ob es in dem Betriebsstätten überhaupt Radios oder Fernseher gibt. Es wird auch nicht danach gefragt, wie viele Rundfunkempfangsgeräte vorhanden sind und es wird auch nicht danach gefragt, ob die jeweiligen Mitarbeiter im Rahmen ihrer Funktion überhaupt Radio oder Fernsehen schauen können. Die neue Regelung führt dazu, dass Betriebe die GEZ Gebühren zahlen müssen, obwohl aufgrund der gefahrgeneigten Arbeit das Hören von Radiosendern oder das Schauen von Fernsehstücken sich aufgrund der hohen Unfallgefahr von selbst verbietet.

So fließen in die neue Berechnung z.B. auch Mitarbeiter des produzierenden Gewerbes ein, die während der Arbeitszeit keinerlei Zugang zu Rundfunkgeräten haben dürfen. Besteht ein Unternehmen z.B. aus 60 Mitarbeitern, von denen 10 in der Verwaltung sind, 50 jedoch an hochsensiblen CNC-Fräsen oder an Lackiermaschinen stehen, können diese 50 Mitarbeiter aufgrund der Arbeitssituation kein Radio hören, geschweige denn Fernsehen schauen. Gleichwohl soll nach der Neuregelung das Unternehmen für diese 50 Mitarbeiter ebenfalls Beiträge entrichten.

Weitere Ungerechtigkeiten bestehen z.B. auch für den Automobilhandel. Hat ein Automobilhändler Fahrzeuge angekauft, um diese weiter zu verkaufen, handelt es sich um Fahrzeuge, die im Eigentum des Unternehmens stehen und daher voraussichtlich als Firmenfahrzeuge zu klassifizieren sind. Auch wenn diese Fahrzeuge vollkommen unbenutzt dastehen und auf einen Käufer warten, besteht die Gefahr, dass hier Beiträge entrichtet werden müssen. Selbst bei einem kleineren Händler, der lediglich 200 Autos im Angebot hat, würde sich dementsprechend schon der Monatsbeitrag auf 1200 €, d.h. im Jahr auf 14.400 € belaufen.

Betreibt ein Unternehmer ein kleineres Hotel mit lediglich 30 Zimmern, hat aber nur eine Auslastung von 50 %, muss er auch für die nicht genutzten Zimmer Beiträge entrichten. Bei 15 Zimmern beläuft sich dieses im Monat auf 90 €, d.h. im Jahr auf 1080 €, für Zimmer, die keinerlei Ertrag bringen.

Die Anzahl der Mitarbeiter pro Betriebsstätte soll selbst dann maßgeblich sein, wenn ein Unternehmen aufgrund des Direktionsrechtes es untersagt hat, dass Mitarbeiter in dem Unternehmen Radio hören dürfen. Vollkommen unabhängig davon, ob ein Empfang von Rundfunksendungen durch den Arbeitgeber gestattet wird, soll das Unternehmen für die Rundfunkgebühren einzustehen haben.

Diese Regelungen haben erhebliche Proteste ausgelöst. Auf Seiten der Städte und Gemeinden führen diese Regelung dazu, dass pro Jahr teilweise deutliche Erhöhungen im fünfstelligen Bereich zu befürchten sind. Wenngleich auch die Rundfunkanstalten hinsichtlich der Kommunen Gesprächsbereitschaft angekündigt haben, so trifft dieses nur auf die Kommunen zu, jedoch nicht auf die große Anzahl der Selbständigen. 

Im Rahmen eines Gutachtens wurde bereits festgehalten, dass die Neuregelungen über die Rundfunkgebühren verfassungswidrig seien. Dem Gesetz wird vorgeworfen, dass es die Grundsätze der Gleichberechtigung verletze. Weiter wird vorgeworfen, dass diese gesetzlichen Regelungen überhaupt nicht von den Ländern hätten erlassen werden dürfen, weil es den Ländern insoweit an der Gesetzgebungskompetenz fehle.

Gegen die Neuregelungen wurden bereits erste Klageverfahren eingeleitet. So wird von der Drogeriemarktkette Rossmann angegeben, dass diese pro Jahr mit einem Betrag von über 200.000 € belastet werde. Hier sei bereits ein Klageverfahren eingereicht worden.

Die Proteste gegen die Neuregelung der Rundfunkgebühren sind so groß, dass mit weitergehenden Klagen gegen die Gebührenhöhe zu rechnen ist. Für Unternehmen geht es dabei auch um hohe Beträge. Die Gebühren werden nicht nur einmalig erhoben, sondern laufen auch in den nächsten Jahren weiter. Selbst wenn ein Unternehmen lediglich mit einer Gebührenerhöhung von "nur" 400 € im Monat zu rechnen hätte, wäre das nach Ablauf von 5 Jahren bereits eine Summe von 24.000 €. In Anbetracht der Tatsache, dass die Kosten für ein Verfahren gegen die Rundfunkgebühr nur einen Bruchteil dieser Gesamtsumme ausmachen, können wir eine steigende Tendenz der Unternehmen feststellen, sich gegen die Gebührenerhebung zu wehren.

In Unternehmen besteht daher der Wunsch, dass im Rahmen einer Interessengemeinschaft eine Koordination der Unternehmensinteressen erfolgt. Gern können Sie dazu mit uns Kontakt aufnehmen. http://www.tv-zwangsgebuehr.de/die-interessengemeinschaft/