Der Vertrag zwischen Autor und Verleger nach dem Verlagsgesetz
Neben dem Autor eines Schriftwerks ist zu dessen Veröffentlichung und Verbreitung zumeist die Mithilfe eines Verlegers erforderlich. Der Autor liefert die Ideen, das Manuskript, u.ä. Der Verleger ist für die technische Umsetzung und die Verbreitung des Werkes verantwortlich. Im Rahmen dieser Geschäftsverbindung treten zahlreiche regelungsbedürftige Punkte auf, die in einem Verlagsvertrag geregelt werden sollten.
Insbesondere dann, wenn in einem solchen Vertragswerk einzelne Punkte vergessen worden sind, kann es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien kommen. Das Verlagsgesetz sieht in diesem Falle Vorschriften zur Lösung solcher Probleme vor. Da der Verlagsvertrag ein spezieller urheberrechtlicher Vertrag ist, finden neben den Regelungen des Verlagsgesetzes auch (zumindest teilweise) die Vorschriften und Grundsätze des Urheberrechts Anwendung. Außerdem sind Normen des Schuldrechts, des BGB und des HGB häufig von Bedeutung.
Der eingangs erwähnte Sinn und Zweck des Verlagsgesetzes als Auslegungshilfe macht deutlich, dass dessen Regelungen grundsätzlich rein dispositiver Natur sind, d.h. die Vertragsparteien können in Verträgen abweichende Regelungen treffen. Schon diese Tatsache hat letztlich zur Folge, dass jeder Vertrag zwischen Autoren und Verlagen eine umfassende rechtliche Prüfung erfordert, um Nachteile zu vermeiden.
Nachfolgend werden zunächst die Pflichten der jeweiligen Vertragspartei, wie sie das Verlagsgesetz vorsieht, dargestellt. Sodann erfolgt ein Überblick über einzelne übliche Regelungsgegenstände. Anschließend werden die Möglichkeiten der Beendigung eines Verlagsvertrages aufgezeigt.
I. Die Parteien des Verlagsvertrages und deren Pflichten
Nach dem Verlagsgesetz kommen den beteiligten Parteien diverse Hauptleistungspflichten, sog. Kardinalspflichten, zu.
So hat der Verfasser eines Werkes nach § 1 VerlG die Pflicht das Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung dem Verleger zu überlassen und die Rechte insoweit auf den Verleger zur Verwertung zu übertragen. Hieraus ergibt sich, dass der Verfasser die persönliche Herstellung und eine rechtzeitige Abgabe schuldet. Bezüglich des Erfordernisses der persönlichen Herstellung ist der Einsatz von Hilfskräften in einem sachdienlichen Umfang erlaubt. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Ablieferung des Manusskripts ist § 11 VerlG zu beachten. Danach ist im Zweifel das Manuskript sofort abzuliefern, sofern es bereits fertiggestellt ist, ist es nicht vollendet, ist eine Ablieferungsfrist maßgebend, die sich an dem Vertragszweck orientiert und daher nicht als statisch bewertet werden darf.
Der Verleger seinerseits ist verpflichtet, das Werk auf seine Rechnung zu vervielfältigen und zu verbreiten. Je nach vertraglicher Vereinbarung ist der Verleger darüber hinaus verpflichtet, eine Vergütung zu zahlen. Dabei sind sowohl eine erfolgsabhängige Vergütung als auch eine Pauschalvergütung denkbar. Hierbei ist ggf. § 22 VerlG zu beachten, wonach der Verleger im Zweifel eine angemessene Vergütung zu zahlen hat. Naturgemäß ist die Angemessenheit der Vergütung schwer zu bestimmen. Als Faktoren diesbezüglich sind der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die Umstände des Einzelfalles aus objektiver Betrachtung sowie die Üblichkeit und Redlichkeit eines Honorars in einem vergleichbaren Fall zu berücksichtigen.
II. Gegenstand des Verlagsvertrages
Objekte des Verlagsvertrages sind Vervielfältigungsstücke der Werke der Literatur oder Tonkunst. Demnach gehören zu den möglichen Objekten eines Verlagsvertrages neben Sprachwerken wie Schriftwerke und Reden auch Werke der Musik bis hin zu pantomimischen Werken und Werken der Tanzkunst.
Des Weiteren ist zu beachten, dass der Verlagsvertrag nicht jedwede Vervielfältigungsform berücksichtigt. Vielmehr müssen die Vervielfältigungsstücke körperlich in der Form vorliegen, dass sie mit den Augen oder dem Tastsinn wahrnehmbar sind. Klassisches Beispiel hierfür ist die drucktechnische Vervielfältigung. Hieraus folgt auch, dass gegebenenfalls nicht das Verlagsgesetz, sondern andere Gesetze im Streitfall Anwendung finden können.
Wichtig für eine möglichst einträgliche Verwertung für den Autor ist insbesondere der Umfang der Rechteeinräumung an den Verleger. Verbleiben Verwertungsrechte beim Autor, so kann er zusätzliche Einnahmen durch die Einräumung weiterer Rechte an Dritte gegen Lizenzgebühren erzielen. Diesbezüglich sind folgende Grundsätze im Verlagsvertrag zu beachten, sofern der einzelne Vertrag keinerlei spezifische Regelungen enthält. Grundsätzlich überträgt der Autor mit Abschluss eines Verlagsvertrages nur das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung an dem Werk an den Verleger. Die Einräumung weiterer Nebenrechte erfolgt demgegenüber nur, wenn der Autor dem Verleger diese ausdrücklich vertraglich eingeräumt hat. Dies ergibt sich aus der aus dem Urheberrecht stammenden sog. Zweckübertragungslehre, wonach nur die Rechte übertragen werden sollen, die zwingend dem vertraglichen Regelungszweck dienen. Sämtliche insoweit nicht erforderlichen Rechte sollen im Zweifel beim Urheber verbleiben.
III. Beendigung des Vertrages
Da der Verlagsvertrag ein Dauerschuldverhältnis ist, ist auch die Beendigung des Vertrages grundsätzlich möglich. Ist das Rechtsverhältnis bereits in Vollzug gesetzt, so besteht u.U. die Möglichkeit der Kündigung des Vertrages. Sind noch keine weiteren Maßnahmen erfolgt, die Inhalt des Vertrages waren, so besteht die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten. Hinsichtlich der Beendigung des Vertrages durch den Autor gilt es für diesen zu beachten, dass dem Verleger gegen diesem ein Schadensersatzanspruch zustehen kann, sofern er Aufwendungen bereits getätigt hat, um das Werk zu verbreiten. Beendet der Autor den Vertrag, weil er ein lukrativeres Angebot eines anderen Verlags angenommen hat, so steht dem Verleger möglicherweise sogar ein Schadensersatzanspruch wegen des entgangenen Gewinns zu.
Um diese möglicherweise gravierenden Kostenfolgen für den Autor zu vermeiden, sollte die vorzeitige Beendigung eines Verlagsvertrages genau geprüft werden.
IV. Schlussbemerkung
Maßgeblich für die Rechte und Pflichten aus dem Verlagsvertrag ist zunächst die vertragliche Abrede. Nur wenn sich Regelungen zu bestimmten Bereichen nicht in dem Vertrag finden lassen, finden die gesetzlichen Vorschriften, allen voran die zuvor genannten Regelungen des Verlagsgesetzes, Anwendung. Um finanzielle Nachteile durch den Abschluss eines Vertrages für den Autor zu vermeiden, sollte der Vertrag in jedem Fall auf den Umfang der Einräumung der Verwertungsrechte hin überprüft werden.