orliegend ging es um einen Verleger von Büchern und Zeitschriften, der bei einer Bank über ein Firmenkonto verfügte. Nach etwa drei Jahren kündigte die Bank den Girovertrag unter Bezugnahme auf ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie berief sich in ihrem Kündigungsschreiben darauf, dass sie sich "aus grundsätzlichen Erwägungen" nicht mehr zur Aufrechterhaltung der Kontoverbindung in der Lage sieht. Hiergegen ging der Unternehmer vor und klagte vor Gericht. Er begehrte die Feststellung, dass der Girovertrag ungekündigt fortbesteht.
Nachdem das Landgericht Bremen seine Klage mit Urteil vom 06.01.2011 (Az. 2 O 2150/09) abgewiesen hatte, legte der Unternehmer hiergegen Berufung ein.
Allerdings wies das Oberlandesgericht Bremen seine Berufung mit Urteil vom 09.12.2011 zurück (Az. 2 U 20/11). Dies begründeten die Richter damit, dass eine Bank - anders als eine Sparkasse - normalerweise einem Geschäftskunden den Girovertrag kündigen darf, ohne dass es hierfür einen bestimmten Anlass geben muss. Dies ergebe sich aus den einschlägigen AGB der Banken, die rechtlich unbedenklich seien. Denn ein Girovertrag habe "Dienste höherer Art" zum Gegenstand. Von einem derartigen Geschäftsbesorgungsverhältnis müsse sich der Vertragspartner ohne Angabe von Gründen lösen können. Daran ändere auch nichts, dass Geschäftskunden auf ein Girokonto angewiesen sind, um am Wirtschaftsleben teilzunehmen. Denn sie könnten gewöhnlich ohne große Umstände zu einer anderen Bank wechseln.
Anders sieht dies nach Ansicht des Oberlandesgerichtes Bremen dies nur dann aus, wenn besondere Umstände für eine willkürliche oder schikanöse Kündigung sprechen. Dies würde nämlich gegen § 242 BGB beziehungsweise § 226 BGB verstoßen. Hierfür gibt jedoch es nach den Feststellungen des Gerichtes jedoch keine Anhaltspunkte.
Das Oberlandesgericht Bremen hat unter Hinweis auf die gegenteilige Entscheidung des Oberlandesgerichtes Dresden vom 15.11.2001 (Az. 7 U 1956/01) die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Wem etwa als Online-Händler beziehungsweise als selbstständiger Unternehmer sein Geschäftskonto gekündigt wird, sollte sich aufgrund der gegenwärtigen unsicheren Rechtslage durch einen Rechtsanwalt beraten lassen. Eine Sparkasse darf gewöhnlich nicht einfach den Girovertrag kündigen, ohne dafür sachliche Gründe anzuführen. Dies ergibt sich auch aus einem Urteil des BGH vom 11. 3. 2003 (Az. XI ZR 403/01).