Zur Geschäftsführerhaftung in der GmbH & Co. KG

Wirtschaft und Gewerbe
08.03.20121791 Mal gelesen
Der GmbH-Geschäftsführer haftet der GmbH bei Pflichtverletzungen nach strengen Kriterien auf Schadensersatz. Diese Kriterien lassen sich nicht ohne Weiteres auf den Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG übertragen.

In der GmbH & Co. KG nimmt die Komplementär-GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer, die Geschäftsführung wahr. Verletzt der Geschäftsführer seine Pflichten, entsteht der Schaden regelmäßig nicht der Komplementär-GmbH, sondern der Kommanditgesellschaft. Dass der Geschäftsführer gegenüber der Komplementär-GmbH haftet, führt dann nicht weiter. Der Bundesgerichtshof hatte für Fälle, in denen der Geschäftsführer einen Dienstvertrag mit der Komplementär-GmbH abgeschlossen hatte, bereits früher entschieden, dass es sich insoweit um einen sog. Vertrag zugunsten Dritter, nämlich zugunsten der Kommanditgesellschaft, handle. Bei einer Pflichtverletzung des Geschäftsführers kann daher neben der Komplementär-GmbH auch die Kommanditgesellschaft ihren Schaden gegenüber dem Geschäftsführer geltend machen.

Diese Rechtsprechung hat das Berliner Kammergericht nun erweitert. In dem zu entscheidenden Fall hatte der Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH - jeweils ohne zuvor Rechtsrat einzuholen - eine über den gesetzlichen Gebührenrahmen hinausgehende Honorarvereinbarung geschlossen und einen Produktionsdienstleistungsvertrag zum Nachteil der Kommanditgesellschaft abgeändert. Das Kammergericht urteilte, dass unabhängig vom Vorliegen eines Dienstvertrages schon die Organstellung als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH drittschützende Wirkung zugunsten der Kommanditgesellschaft entfalte. Dies jedenfalls dann, wenn die wesentliche Aufgabe der Komplementär-GmbH darin bestehe, die Geschäfte der Kommanditgesellschaft zu führen.

Neben die erweiterte Haftung des Geschäftsführers tritt eine ungünstige Darlegungs- und Beweislastverteilung in einem etwaigen Schadensersatzprozess. Während die Kommanditgesellschaft einen Schaden und dessen Verursachung durch ein möglicherweise pflichtwidriges Verhalten des Geschäftsführers darlegen und ggf. beweisen muss, muss der Geschäftsführer nachweisen, dass er nicht pflichtwidrig gehandelt hat oder ihn zumindest kein Schuldvorwurf trifft.

Für Geschäftsführer von Komplementär-GmbHs bedeutet das Urteil des Kammergerichts eine Verschärfung des Haftungsmaßstabes. Um das Haftungsrisiko zu minimieren, empfiehlt es sich für den Geschäftsführer, vor Abschluss wichtiger Verträge rechtlichen Rat und ggf. einen zustimmenden Gesellschafterbeschluss einzuholen.