Was ist eine "verdeckte Sacheinlage" bei einer GmbH?

Wirtschaft und Gewerbe
16.01.2012449 Mal gelesen
Wenn Sacheinlagen als Stammeinlage eingebracht werden sollen, muss das im Gesellschaftsvertrag geregelt sein. Was aber ist eine "verdeckte Sacheinlage"?

Zunächst grundsätzliche Regelungen zu Sacheinlagen:

Mindestens 25.000 Euro muss das Stammkapital einer GmbH betragen. Wenn eine Sacheinlage geleistet werden soll, dann "müssen der Gegenstand der Sacheinlage und der Nennbetrag des Geschäftsanteils, auf den sich die Sacheinlage bezieht, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt werden.", § 5 IV S. 1 GmbHG.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung der Sacheinlage ist nach § 9 I GmbHG der Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister. Die Sacheinlage muss vor der Eintragung in das Handelsregister bewirkt worden sein, § 7 III GmbHG.

Verdeckte Sacheinlagen

A und B gründen eine GmbH. A leistet als Bareinlage  12.500 Euro. 3 Monate nach der Eintragung der GmbH veräußert er einen Wagen an die GmbH und erhält dafür 12.500 Euro. Welche Rechtsfolgen hat das, § 19 IV GmbHG

"Ist eine Geldeinlage eines Gesellschafters bei wirtschaftlicher Betrachtung und aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Geldeinlage getroffenen Abrede vollständig oder teilweise als Sacheinlage zu bewerten (verdeckte Sacheinlage), so befreit dies den Gesellschafter nicht von seiner Einlageverpflichtung. Jedoch sind die Verträge über die Sacheinlage und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung nicht unwirksam. Auf die fortbestehende Geldeinlagepflicht des Gesellschafters wird der Wert des Vermögensgegenstandes im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister oder im Zeitpunkt seiner Überlassung an die Gesellschaft, falls diese später erfolgt, angerechnet. Die Anrechnung erfolgt nicht vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Die Beweislast für die Werthaltigkeit des Vermögensgegenstandes trägt der Gesellschafter.", § 19 IV GmbHG

Es handelt sich um eine Neuregelung im Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen, kurz "MoMiG", das am 1. November 2008 in Kraft getreten getreten ist.

Wenn man in dem geschildeten Fall zu dem Ergebnis kommt, dass eine

  • Bareinlagepflicht des Gesellschafters A bestand und dass
  • die Bareinlage als Sacheinlage bei wirtschaftlicher Betrachtung und aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Geldeinlage getroffenen Abrede vollständig oder teilweise als Sacheinlage zu bewerten ist (für den Zusammenhang ist nach herrschender Meinung ein enger zeitlicher und inhaltlicher Zusammenhang, also ein zeitlicher Abstand bis zu 6 Monate zwischen beiden Vorgängen - wobei das keine starre Frist ist , entscheidend sind Einzelfallumstände), dann handelt es sich um eine verdeckte Sacheinlage und es gilt folgende
  • Rechtsfolge:  A ist nicht von der Einlagepflicht befreit. Der Vertrag über die Sacheinlage ist aber nicht unwirksam! Auf die fortbestehende Geldeinlagepflicht des A wird der Wert des Autos im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in der Handelsregister oder im Zeitpunkt seiner Überlassung an die Gesellschaft, falls diese später erfolgt, angerechnet (wenn der Wert der Sacheinlage die Höhe der Bareinlagepflicht unterschreitet, muss A die Differenz zahlen). Die Anrechnung erfolgt nicht vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister.

Beachten Sie dabei aber die strafrechtlichen Regelungen in § 82 I Nr. 3 GmbHG: "Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

(...) 3. als Geschäftsführer zum Zweck der Eintragung einer Erhöhung des Stammkapitals über die Zeichnung oder Einbringung des neuen Kapitals oder über Sacheinlagen falsche Angaben macht."

Da die verdeckte Sacheinlage zum Zeitpunkt der Eintragung noch nicht bewirkt ist, macht sich der Geschäftsführer strafbar. Abgesehen davon muss das Registergericht die Anmeldung der GmbH ablehnen, wenn es vor der Eintragung von der verdeckten Sacheinlage erfährt.

Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen
Wirtschaftsmediatorin (IHK)
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