Rechtsschutzversicherung: Ausschluss für Kapitalanlagen unwirksam

Wirtschaft und Gewerbe
03.11.2011473 Mal gelesen
RSV muss trotz eines Ausschlusses für Kapitalanlagegeschäfte Deckungsschutz erteilen. Diese für geschädigte Kapitalanleger äußerst wichtige Entscheidung hat das OLG München getroffen. Der im „Kleingedruckten“ enthaltene Ausschluss ist unwirksam. Mithin besteht voller Deckungsschutz.

Nachdem im letzten Jahrzehnt die Haftungsprozesse aufgrund fehlerhafter Aufklärung im Zusammenhang mit Kapitalanlagemodellen immer weiter ausuferten, sahen sich viele Rechtsschutzversicherer zum Handeln genötigt. Um die Kosten in den Griff zu bekommen, nahmen mittlerweile fast alle Versicherer einen Ausschluss für Kapitalanlageschäfte in ihre Bedingungen auf. Dies führt dazu, dass eine Vielzahl von möglichen Ansprüchen von den Anlegern nicht mehr verfolgt werden, weil das Kostenrisiko schlicht zu groß wurde. Dies spielt natürlich den Initiatoren etc. in die Hände.

 

Gegen die Verwendung einer solchen Ausschlussklausel hatte nun ein Verbraucherverband geklagt und vor dem OLG Recht bekommen. Die Münchener Richter hatten bemängelt, dass die hier von der Rechtsschutzversicherung verwendete Klausel für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer unklar formuliert sei, weil der genaue Umfang des Ausschlusses unklar bleibe. Diese Unklarheit gehe zu Lasten desjenigen, der die Klausel verwendet, also der Versicherung. In der Folge ist die gesamte Vertragsbestimmung gänzlich unwirksam, so dass der Ausschluss nicht greift. Es besteht vollständiger Deckungsschutz, so dass die Versicherung nunmehr - soweit keine anderen Ausschlussgründe vorliegen - entsprechende Haftungsprozesse finanzieren muss.

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

Das Urteil ist zu begrüßen, weil es die Rechte geschädigter Anleger erheblich stärkt. Viele lassen sich von kostenträchtigen Prozessen oder auch einer anwaltlichen außergerichtlichen Vertretung abhalten, weil sich ihre Rechtsschutzversicherung auf den Ausschlussgrund beruft. Ein Großteil der Anleger bleibt daher schon auf dem Schaden sitzen, weil das Kostenrisiko sie abschreckt und sie nichts unternehmen. Damit ist nach dem Urteil des OLG München jetzt größtenteils Schluss. Die KANZELI GÖDDECKE rät allen Anlegern, die in der Vergangenheit eine Deckungsablehnung ihrer Rechtschutzversicherung erhielten, (erneut) einen Anwalt aufzusuchen, um eine Änderung der Entscheidung des Versicherers zu erreichen. Die KANZLEI GÖDDECKE berät Sie in dieser Sache gern.

 

Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) nicht zugelassen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde wurde lt. Auskunft des BGH vom 03.11.2011 bislang nicht eingelegt.

 

Quelle: OLG München, Urteil vom 22. September 2011 - 29 U 589/11

 

03. November 2011 (Rechtsanwalt Hartmut Göddecke)