BGH Urteil erlaubt Kopplung von Gewinnspiel mit Kauf einer Ware - Änderung der bisherigen Rechtslage

BGH Urteil erlaubt Kopplung von Gewinnspiel mit Kauf einer Ware - Änderung der bisherigen Rechtslage
06.04.20112835 Mal gelesen
Das lang erwartete Urteil des Bundesgerichtshofs zum bislang bestehenden Kopplungsverbot liegt jetzt vor. Der BGH hat das bisher bestehende generelle Kopplungsverbot aufgehoben (Urteil vom 5.10.2010, Az.: I ZR 4/06). Nach langer Wartezeit liegen jetzt die sehr interessanten Urteilsgründe vor.

Das lang erwartete Urteil des Bundesgerichtshofs zum bislang bestehenden Kopplungsverbot liegt jetzt vor. Der BGH hat das bislang bestehende generelle Kopplungsverbot aufgehoben (Urteil vom 5.10.2010, Az.: I ZR 4/06). Nach langer Wartezeit liegen jetzt die sehr interessanten Urteilsgründe vor.
 
Was war geschehen? Die Supermarktkette Plus hatte eine Sonderaktion "Einkaufen, Punkte sammeln, gratis Lotto spielen" veranstaltet. Dabei erhielten die Kunden bei jedem Einkauf für 5,00 € Einkaufswert je einen Bonuspunkt. Ab zwanzig Bonuspunkten bestand die Möglichkeit, kostenlos an einer Lottoziehung teilzunehmen. Die kostenlose Teilnahme an der Lottoziehung war also an einen vorherigen Einkauf gekoppelt.

Nach bisheriger Rechtslage galt dies als wettbewerbswidrig. Gem. § 4 Nr. 6 UWG galt es bislang einschränkungslos als unlauter, wenn die Teilnahme an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig gemacht wurde. Der BGH hatte die Sache zunächst dem EuGH vorgelegt. Dieser hatte geurteilt (Urteil vom 14. Januar 2010, C-304/08), dass ein solches generelles Verbot der Kopplung von Gewinnspielen an einen Warenverkauf europarechtswidrig ist und hatte die Sache zurück an den Bundesgerichtshof verwiesen. Dieser hat sich nunmehr der Ansicht des Europäischen Gerichtshofs angeschlossen und hält das bisherige Kopplungsverbot ebenfalls für europarechtswidrig.
 
Was nun? Der Bundesgerichtshof nimmt in seinem Urteil eine EU-richtlinenkonforme Auslegung des Kopplungsverbots gem. § 4 Ziff. 6 UWG vor. Diese Auslegungskriterien können als höchst wegweisend bezeichnet werden und haben große Bedeutung für die Werbewelt und zukünftig geplante Gewinnspielaktionen.

Nach dem Urteil des BGH ist die Kopplung von Gewinnspielen mit Umsatzgeschäften nunmehr nur noch dann rechtswidrig, wenn diese im Einzelfall als irreführende Geschäftspraxis oder als Verstoß gegen die berufliche Sorgfalt einzuordnen ist. In dem vom BGH zu entscheidenden Fall lagen hierfür keine Anhaltspunkte vor, insbesondere war eine hinreichende Information über die Teilnahmebedingungen und die Gewinnmöglichkeiten erfolgt. Zudem konnte der BGH nicht feststellen, dass durch das Gewinnspiel die Rationalität der Nachfrageentscheidung des Verbrauchers Hintergrund gedrängt wurde. Daher wurde die damalige Sonderaktion als zulässig anerkannt. Für zukünftige Fälle wies der BGH zudem darauf hin, dass solche an einen Verkauf oder Umsatz gekoppelten Gewinnspiele keine extreme Anlockwirkung haben dürfen (§ 4 Nr. 1 UWG) und die Teilnahmebedingungen hinreichend klar und deutlich sein müssen (§ 4 Nr. 4 und 5 UWG).

Fazit: Das Kopplungsverbot in seiner bislang bekannten Form existiert nicht mehr. Eine Kopplung von Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit einem Wareneinkauf oder sonstigen Umsatz ist zukünftig zulässig. Aus dem Urteil des BGH folgt jedoch keine völlig pauschale Erlaubnis solcher Sonderaktionen. Sollte eine solche im Einzelfall eine irreführende Geschäftspraxis darstellen, eine extreme Anlockungwirkung ausüben oder gegen das Transparenzgebot verstoßen, kann diese weiterhin wettbewerbswidrig sein.

Das Urteil im Volltext können Sie auf unserer Website www.aufrecht.de hier abrufen.

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