LG Berlin zur Verwechslungsgefahr bei einem Currywurst-Imbiss

Wirtschaft und Gewerbe
09.03.2011731 Mal gelesen
Der Betreiber einer Currywurst-Bude mit dem Namen „Curry 36“ wollte einem missliebigen Konkurrenten die Verwendung unter anderem der Bezeichnung „Curry 66“ durch einstweilige Verfügung verbieten lassen. Weshalb sein Vorhaben letztendlich gescheitert ist.

Im zugrundeliegenden Fall war der Besitzer einer in Berlin seit 1981/82 existierenden Imbissbude so stolz auf den von ihm gewählten Namen "Curry 36", dass er diesen beim deutschen Patent-und Markenamt als geschützte Marke eintragen ließ. Umso mehr ärgerte er sich über einen Emporkömmling, der erst seit einigen Jahren eine gastronomische Einrichtung unter dem Namen "Curry sixtysix 66" betrieb. Nachdem er von diesem im Sommer 2010 einen Beitrag im Berliner Kurier über Berlins beste Currywurst gelesen hatte, platzte ihm der Kragen. Er ging gegen seinen Widersacher im Wege der wettbewerbsrechtlichen einstweiligen Verfügung vor und untersagte ihm die Verwendung der Bezeichnungen "Curry 66" sowie "Curry sixtysix 66" im Zusammenhang mit seinem Imbiss-Restaurant. Er begründete dies mit der angeblich bestehenden Verwechslungsgefahr.

 

Hiergegen legte allerdings der Konkurrent Widerspruch ein - und hatte damit Erfolg. Das Landgericht Berlin hob mit Urteil vom 03.11.2011 die erlassene einstweiligen Verfügung wieder auf (Az. 97 O 149/10). Die Richter begründeten das vor allem mit der fehlenden Eilbedürftigkeit. Es stellte sich nämlich heraus, dass der Imbissbuden-Besitzer von den ähnlich klingenden Bezeichnungen seines Widersachers schon im Jahre 2006 wusste. Zu diesem Zeitpunkt hielt sich nach den Feststellungen des Gerichtes ein Gast in seinem Lokal auf, auf dessen T-Shirt die Bezeichnung Curry 66" aufgedruckt war. Auf seine Nachfrage erfuhr er, dass der Gast das T-Shirt bei seinem Konkurrenten erworben hatte. Doch er unternahm im Folgenden nichts dagegen. Außerdem war ihm wohl nicht entgangen, dass es inzwischen in Berlin viele Imbisse mit der maßgeblichen Bezeichnung "Curry" in Verbindung mit einer anderen Zahlenkombination gibt.

 

Eine vollständige Fassung des Urteils können Sie hier aufrufen.

 

Ehe Sie als Unternehmer gegen einen Konkurrenten mit einem ähnlichen Firmennamen im Wege der einstweiligen Verfügung vorgehen, sollten Sie sich durch einen Rechtsanwalt mit Erfahrung im Wettbewerbsrecht beraten lassen. Auf Wunsch stehen wir Ihnen hierzu gerne zur Verfügung.