Das Markenrecht bietet Unternehmen eine sehr effektive Möglichkeit, sich vor Nachahmern zu schützen. Allerdings besteht so auch für viele der Anreiz, Marken eintragen zu lassen, die sie selbst nie zu nutzen planen, sondern auf diesem Weg nur für andere Unternehmen sperren wollen, sog. Sperrmarken.
Eine solche Eintragung, die nur erfolgt, um anschließend gegenüber Nutzern dieser Marke Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend zu machen, ist rechtsmissbräuchlich.
Um den Vorwurf der Rechtsmissbräuchlichkeit der Eintragung abzuwehren, bringen die Eintragenden nicht selten phantasievolle Ausführungen vor.
So auch in einem Fall, den das Oberlandesgericht Düsseldorf am 13.07.2010 (Az.: I-20 U 206/09) zu entscheiden hatte.
Vorliegend wurde eine Marke u.a. für "Squashschläger", "Golfschläger", "Präservative" oder "Omnibusse" registriert.
Das Bedürfnis, für alle diese Waren Markenschutz zu benötigen, brachte der Geschäftsführer der Antragstellerin in ausführlichen und phantasievollen Ausführungen vor. Beispielsweise plane sein Vater, "Luxusreisebusse mit Ledersitzen auf den Markt zu bringen".
Die vorgebrachten Argumente und Schilderungen konnten das OLG Düsseldorf jedoch nicht davon überzeugen, dass ein Nutzungswille hinsichtlich der Marke tatsächlich vorlag, sondern verstärkten vielmehr die Anhaltspunkte für die Rechtsmissbräuchlichkeit der Markeneintragung.
Fazit:
Das Markenrecht soll redliche Unternehmer darin unterstützen, sich gegen Nachahmer und Produktpiraterie schützen zu können, nicht jedoch Unternehmungen fördern, die ausschließlich darauf ausgelegt sind, andere zu behindern oder zu schädigen.
© RA Axel Mittelstaedt 2010 - LADM Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln www.ladm.com