Bundesbank warnt vor ihren „Kindern“ – Kauf- und Verkaufsprovisionen nebst Gebühren verzerren in alarmierender Höhe die Erträge der Anleger

Wirtschaft und Gewerbe
27.01.2011324 Mal gelesen
was die Bundesbank noch zu sagen hätte?

Wie wichtig die Warnungen der Deutschen Bundesbank betreffend das bundesweite Kreditwesen zu nehmen sind, lässt sich schon allein an ihrer Stellung an der Spitze dieses Systems festmachen. Die Bundesbank führt neben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) den kompletten Bereich der operativen Bankenaufsicht durch. In diesem Zusammenhang übernimmt die Bundesbank die laufende Überwachung sämtlicher Kreditinstitute durch Auswertung der von diesen eingereichten Unterlagen, Meldungen, Jahresabschlüssen und Prüfungsberichten nebst regelmäßigen bankgeschäftlicher Prüfungen. Als ausführendes Organ obliegt der BaFin die Durchführung etwaiger hoheitlicher Maßnahmen in diesem Segment.

 Wenn nun die Bundesbank die Verbraucher/Anleger vor den Bankinstituten betreffend die von diesen vertriebenen Produkten warnt, so ist dies als Umkehrschluss des allseits bekannten Satzes "der Fisch stinkt bekanntlich vom Kopfe her" zu sehen. Zwar stellen die Bankinstitute keine Abkömmlinge der Bundesbank dar und auch "haften Eltern insoweit nicht für ihre Kinder", jedoch tritt hiermit ein staatliches Organ an die Öffentlichkeit, um gerade ein schutzwürdigen Bestandteil - nämlich Verbraucher und Anleger - vor dem Geschäftsgebaren ihrer zu Beaufsichtigten zu schützen.

 Sind die Schutzbedürftigkeit der Verbraucher/Anleger sowie die Aufsichtspflichtigkeit der Bundesbank bekannt, so zeigt die Warnung der Bundesbank einmal mehr, dass diese sich ergänzenden Parameter nachhaltig berührt sind.

 Konkret untermauert die Bundesbank ihre warnende Ansage mit von ihr offensichtlich nachgeprüften Fakten und Zahlen. So geht sie nach eigener Analyse davon aus, dass viele Anlageprodukte der zur Prüfung gestellten Bankinstitute überteuert seien sowie Kauf- Verkaufsempfehlungen von provisionsvereinnahmenden Finanzinstituten oftmals auf reinem Eigeninteresse selbiger beruhen würden.

 Führt man sich einmal vor Augen, dass die in Kritik geratenen Bankinstitute bei den meisten Käufen und Verkäufen von überteuerten Produkten den größten Gewinn einfahren, so verwundert es nicht, dass zahlreiche Institute vornehmlich darauf aus sind, ihren Kunden eben solche Produkte zu verkaufen, die von vorneherein höchst provisionsschwanger sind oder durch interne Umschichtungen provisionsrelevant werden können. Dass diese Strategie funktioniert liegt unter anderem daran, dass den Anlegern/Kunden die Einpreisung von Gebühren und Provisionen in die jeweilige Preisstruktur des be- und erworbenen Produktes nicht transparent genug und nachvollziehbar dargelegt wird - vermutlich um das Eigeninteresse der Institute gerade nicht eindeutig ausmachen zu können.

 Zudem warnt die Bundesbank davor, dass den Verbrauchern suggeriert wird, dass aktiv gemanagte Fonds allein aufgrund der Tatsache eines "aktiven Managements" eine größere Effektivität erreichen würden und dadurch ihren höheren Preis rechtfertigten. Die Bereitschaft für ein solches aktives Management einen höheren Preis zu zahlen folgt daraus, dass die Anleger/Käufer meist davon ausgehen, eine höhere Aktivität durch entsprechende Dienstleistungen des Fondsmanagements gehe damit einher, dass angeblich automatisch eine höhere Rendite erwirtschaftet werden könne. Des Weiteren erklärt sich die Kaufbereitschaft dadurch, dass der Kunde davon ausgehen muss, dass das reine Fondsmanagement seinen Preis schon wert sei. Im Übrigen vermittelt ein solches Fondsmanagement dem Kunden schließlich grundsätzlich ein gewisses Maß an Sicherheit, da er anstatt das Gefühl zu verspüren, den Marktschwankungen als nicht fassbarer objektiver und unkalkulierbarer Größe ausgesetzt zu sein, seine Renditeerwartungen in ein rational denkendes Management projizieren können zu glauben denkt. Zu dem trägt die Kaufbereitschaft der Gedanke, dass jegliche Managementleistung schließlich von einem Effektivitätsgedanken getragen sein muss, denn bekanntlich hat oder sollten im Geschäftsverkehr Leistung und  Gegenleistung sich werthaltig gegenüber stehen. Vergessen wird dabei, dass die reine Tatsache eines aktiven und "bezahlten" Managements nicht gleichzusetzen ist mit Effektivität.

 So kommt die Bundesbank zu dem Schluss, dass passiv gemanagte börsennotierte Indexfonds, die sogenannten Exchange Trade Funds (ETFs) den Käufer lediglich einen Bruchteil im Verhältnis zu den zuvor genannten, gemanagten Fonds, kosten. Nachvollziehbar wird dies, wenn man sich vor Augen führt, dass auch das aktive Management an die vorgegebenen Parameter der Marktentwicklung gebunden ist, welche das Handwerkszeug vorgeben. Hierbei handelt es sich um genau diese objektive größtenteils unkalkulierbare Größe des gesamten Marktgeschehens, wovon der jeweilige Index einen Ausschnitt abbildet.

 In der Konsequenz führe dies dazu, dass die Gesamtrendite sämtlicher aktiven Portfolios tatsächlich geringer ausfallen würde als diejenige passiver Vergleichsportfolios.

 Tituliert die Bundesbank somit "das aktive Management ähnelt einem Nullsummenspiel", so stellt das aktive Management nicht mehr und nicht weniger als "viel Lärm um Nichts" dar.

 Um auf die ebenfalls von der Bundesbank in Kritik genommenen hohen Provisionen und Gebührenaufschläge zurückzukommen, ist zu vermerken, dass die Rechtssprechung (BGH) im Rahmen ihrer fortgeführten sogenannten "Kick-Back" Entscheidungen bereits diese Problematik aufgegriffen hat. Seit Jahren implementiert der BGH eine Aufklärungspflicht zu Gunsten der Anleger wonach diese von den entsprechenden Kreditinstituten über das Vorhandensein und die Höhe etwaiger Rückvergütungen aufzuklären sind. Erst jüngst mit Beschluss vom 29. Juni 2010 - XI ZR 308/09 - verkündete der BGH, dass im Fall einer unterlassenen Aufklärung über Rückvergütungen bei der Anlageberatung, die beratende Bank sich für die Zeit nach 1990 nicht auf einen ihr unterlaufenden unvermeidbaren Rechtsirrtum berufen könne.

 Die Rechtssprechung des BGH fand ihren Niederschlag in der Richtlinie des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel zur Konkretisierung der §§ 31, 32 WpHG für das Kommissions-, Festpreis- und Vermittlungsgeschäft der Kreditinstitute vom 26. Mai 1997, in denen eine zivilrechtliche Aufklärungspflicht über die kommissionsrechtliche Verpflichtung zur Herausgabe von Rückvergütungen vorausgesetzt wurde. Im Ergebnis befürwortet der BGH daher eine generelle Aufklärungspflicht über Rückvergütungen seitens der Bankinstitute. Zur Erläuterung sei angemerkt, dass zwischen Innenprovisionen und Rückvergütungen differenziert wird. Rückvergütungen liegen vor, wenn Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde über die Bank an die Gesellschaft zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank umsatzabhängig zurück fließen, sodass diese ein für den Kunden nicht erkennbares besonderes Interesse haben, gerade diese Beteiligung zu empfehlen. Da solche verdeckte Rückvergütungen schmiergeldähnliche Funktionen haben, sind sie nicht redlich und daher geeignet, die Vertrauenswürdigkeit einer Bank in Zweifel zu ziehen. Demgegenüber stellen Innenprovisionen Kostenbestandteile dar, die der Verkäufer oder Emittent nicht nur bei Kapitalanlagen, sondern auch bei anderweitigen Produkten in deren Preis bzw. das Nominalkapital für den Vertrieb eingepreist werden.

Fazit

 Die Warnungen der Bundesbank betreffend die überhöhten Produkte, welche unter anderem auf den Gewinnabsichten der Institute beruhen wird flankiert von der Rechtssprechung des BGH, das im Falle eines unaufgeklärten Interessenübergewichts auf Seiten des verkaufenden Instituts einer nachträglichen Haftung des Instituts lediglich durch umfängliche vorherige Aufklärung begegnet werden kann.

 Setzt sie Bundesbank zu Gunsten der Anleger bei der Wirtschaftlichkeit der Investitionen in eine entsprechende Kapitalanlage an, in dem sie empfiehlt, auf die konkrete Preisstruktur ein Augenmerk zu legen, so sanktioniert der BGH jedenfalls solche Aufklärungspflichtverstöße, die genau diese mangelnde Wahrnehmung der Anleger - in deren Absicht die Aufklärung der Bundesbank zu Schärfung der Wahrnehmung steht - torpedieren. 

 Aufklärung hinsichtlich einer etwaigen Haftung wegen nicht erfolgter Aufklärung bei dem Erwerb einer Kapitalanlage kann durch die Prüfung der jeweiligen Unterlagen seitens eines spezialisierten Rechtsanwaltes erfolgen.