1. Die Alleinstellungswerbung beinhaltet die Aussage eines Unternehmens, dass dieser eine Spitzenposition am Markt innehat und eine führende Stellung vor anderen Mitbewerbern einnimmt.
2. Eine solche Aussage braucht sich dabei nicht nur darauf zu beziehen, dass man das "größte, beste oder exklusivste" Unternehmen ist, sondern diese Stellung kann sich auch auf die Qualität oder Beschaffenheit eines Produkts beziehen.
3. Soweit eine solche Aussage den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, verstößt das werbende Unternehmen auch nicht gegen das Gesetz, denn die Aussage ist dann nicht irreführend.
4. Bei der Behauptung einer solchen Spitzenstellung hinsichtlich einer bestimmten Eigenschaft kann eine Irreführung auch durch bestimmte Klarstellungen oder Zusätze vermieden werden, die dem Adressaten der Werbung klar und verständlich macht, was mit der Aussage gemeint ist.
5. Um eine solche Spitzenstellung mit Zusatz soll es im nachfolgenden Fall gehen.
a) Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hatte jetzt den Fall zu entscheiden, bei dem ein Unternehmen, die spätere Beklagte, Brillen am Markt anbot und mit folgender Werbeaussage, insbesondere im Rundfunkfernsehen, warb: "Brille Fielmann. Immer der günstigste Preis. Garantiert". Um das zu erreichen, unterhielt die Beklagte eine eigene Abteilung, die durch ständige Preisvergleiche versuchte, mit den Preisen unter denen der Konkurrenz zu liegen. Auch bestand daneben die Anweisung an die einzelnen Filialen der späteren Beklagten, die Angebote der Konkurrenz regelmäßig zu beobachten und im Fall des Falles die betroffenen Preise in der Filiale notfalls sogar eigenmächtig herabzusetzen. Als dann von Redakteuren einer Fernsehsendung ein Preisvergleich angestellt wurde, bei dem herauskam, dass die spätere Beklagte nicht die Günstigste war, wurde die spätere Beklagte von der späteren Klägerin, einem Wettbewerbsverein, mit der Begründung abgemahnt, die Werbeaussage sei wettbewerbswidrig. Nachdem keine entsprechende Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben wurde, wurde der Anspruch gerichtliche geltend gemacht, wobei die Klage in 1. Instanz abgewiesen wurde.
b) Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat in seinem Urteil vom 28.10.2009 unter dem Aktenzeichen 5 U 204/07 entschieden, dass diese Werbeaussage als Verstoß und damit als wettbewerbswidrig einzustufen ist, soweit diese Aussage nicht im Zusammenhang mit einer "Geld-zurück-Garantie" verwendet wurde. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass diese Aussage eine Alleinstellungsbehauptung enthalte, die jedenfalls dann unzulässig sei, wenn nicht gleichzeitig auf eine "Geld-Zurück-Garantie" hingewiesen werde. Denn durch eine solche Garantie werde die Spitzenstellung so weit relativiert, dass sie sich als eine Spitzengruppenberühmung versteht und der Anbieter es sehr wohl für denkbar hält, dass er im Einzelfall unterboten wird. Wenn diese also im Zusammenhang mit einer Spitzenstellungsberühmung verwendet werde, so maße sich die Beklagte gerade nicht eine preisliche Alleinstellung des Inhaltes an, dass nur sie derart beworbene Artikel zu diesem Preis verkaufe. Vielmehr sehe der Verkehr hierin lediglich die Aussage, dass die Beklagte in der Preisgestaltung dieser Artikel mit ihren Mitbewerbern grundsätzlich mithalten könne. Denn gerade wegen der "Geld-zurück-Garantie" wird für den Adressaten die durchaus eingeräumte Möglichkeit erkennbar, dass es tatsächlich niedrigere Preisangebote geben könnte. Das sei jedoch etwas anderes als die Behauptung, alle vertriebenen Produkte würden schlechthin zu den niedrigsten Preisen angeboten. Da die Aussage jedoch ohne diesen Zusatz getätigt worden und in nachweisbaren Fällen diese eben nicht der günstigste Anbieter gewesen sei, sei diese Aussage so unzutreffend und damit irreführend.
6. Diese Entscheidung zeigt also, dass eine Spitzengruppenberühmung durch verschiedene Zusätze so gestaltet werden kann, dass diese nicht als irreführend einzustufen ist.
7. Allerdings sollte das werbende Unternehmen gerade bei solchen Aussagen genau untersuchen, ob diese Spitzenstellung so gegeben ist und welche Möglichkeiten bestehen, interpretationsfähige Aussagen mit Zusätzen zu versehen, damit die Aussage auch so verstanden wird.
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