Abmahnung: MV Marketing Vertrieb für Produktneuheiten aller Art GmbH

Wettbewerbsrecht
14.05.202017 Mal gelesen
Abmahnung des RAs van Maele im Auftrag der MV Marketing Vertrieb für Produktneuheiten aller Art GmbH.

Rechtsanwalt van Maele aus Aachen vertritt die Interessen der MV Marketing Vertrieb für Produktneuheiten aller Art GmbH. Diese vertreibe eine Vielzahl von Parfümdüften innerhalb Deutschlands als auch im Ausland an gewerbliche Händler. Er verschickte kürzlich eine Abmahnung, mit welcher Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht gerügt werden.

Von der Abmahnung betroffen sind Blogger, welche mit Parfümlisten werben, bei denen Markenparfüme mit ihrem "Parfümzwilling" gegenübergestellt werden. Konkret geht es in der Abmahnung um Parfüme der Firma éclat. Bei der Gegenüberstellung innerhalb der Parfümlisten durch Blogger würde es sich der Abmahnung zufolge um unzulässige Werbung nach §§ 3 Abs. 1, 6 UWG handeln.

Rechtsanwalt van Maele fordert aufgrund dieses Verstoßes gegen das Wettbewerbsrechts von dem Abgemahnten die Abgabe einer umfangreichen Unterlassungserklärung. Ebenfalls wird die Erstattung der Rechtsanwaltskosten (Gegenstandswert: 100.000,00€) gefordert.

Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?

Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail oder Fax unter Beifügung der Abmahnung.

Empfehlung:

Unterzeichnen Sie Unterlassungserklärungen keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

für die Rechtsverletzung verantwortlich sind
und verpflichten sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe
und zur Erstattung der vollständigen Anwaltskosten.

 Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.