Abmahnung der Statt Nahrungsmittelmaschinen e.K. durch RA Euskirchen

Wettbewerbsrecht
26.04.2020 13 Mal gelesen
Abmahnung des RA Euskirchen für die Statt Nahrungsmittelmaschinen e.K. wegen Schein-Privatverkauf von Mundschutzmasken.

Der Rechtsanwalt Euskirchen aus Bonn vertritt die Interessen der Statt Nahrungsmittelmaschinen e.K. Die Statt Nahrungsmittelmaschinen e.K. verkauft online u. a. Mundschutz- bzw. Atemschutzmasken. Nun verschickte RA Euskirchen eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung an eine Person, die auf eBay als Scheinprivatperson Mundschutzmasken verkauft haben soll.

Der von der Abmahnung Betroffene habe auf eBay gewerblich als sogenannter "scheinprivater" Verkäufer gehandelt. Er hätte als (angeblich) gewerblicher Händler Informationen für Verbraucher zur Verfügung stellen müssen, welche jedoch fehlen würden. Diese Informationspflichten seien unter anderem:

  • anklickbarer Link auf die Streitbeilegungsplattform
  • Hinweis auf die gesetzlichen Mängelgewährleistungsrechte
  • Bereitstellung einer Datenschutzerklärung
  • Widerrufsbelehrung (mit Muster-Widerrufsformular)
  • Angabe eines Impressums

Aufgrund der fehlenden Informationsangaben fordert Rechtsanwalt Euskirchen für die Statt Nahrungsmittelmaschinen e.K. von dem Abgemahnten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie die Erstattung der Anwaltskosten (Streitwert: 30.000,00€).

Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?

Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail oder Fax unter Beifügung der Abmahnung.

Empfehlung:

Unterzeichnen Sie Unterlassungserklärungen keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

für die Rechtsverletzung verantwortlich sind
und verpflichten sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe
und zur Erstattung der vollständigen Anwaltskosten.

 Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.