Abmahnung: Kanzlei JusLegal im Auftrag der S2 Software GmbH & Co. KG

Wettbewerbsrecht
04.04.2020110 Mal gelesen
Abmahnung der JusLegal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH im Auftrag der S2 Software GmbH & Co. KG wegen Wettbewerbsverstößen.

Die JusLegal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Hauptsitz Vaterstetten vertritt die Interessen der S2 Software GmbH & Co. KG. Diese betreibt unter anderem den Onlineshop www.s2-software.de, in welchem sie diverse gebrauchte Software verkauft.

Die JusLegal Rechtsanwaltsgesellschaft verschickte nun ein Abmahnschreiben an einen Onlinehändler, der Mitbewerber der S2 Softsware GmbH & Co. KG sei.

Ihm wird vorgeworfen, gegen die Preisangabenverordnung verstoßen und keinen anklickbaren Link zur OS-Plattform (Streitbeilegungsplattform) zu haben.

Die JusLegal Rechtsanwaltsgesellschaft fordert im Namen der S2 Software GmbH & Co. KG von dem durch die Abmahnung betroffenen Händler die Abgabe einer vorformulierten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Daneben wird der Ersatz der bereits entstandenen Rechtsanwaltskosten gefordert, bemessen an einem Streitwert von 20.000€.

Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?

Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail oder Fax unter Beifügung der Abmahnung.

Empfehlung:

Unterzeichnen Sie Unterlassungserklärungen keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

für die Rechtsverletzung verantwortlich sind
und verpflichten sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe
und zur Erstattung der vollständigen Anwaltskosten.

 Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.