Abmahnung der Kanzlei HvLS für die E. & A. Junek GmbH

Wettbewerbsrecht
27.03.20205 Mal gelesen
Abmahnung der Rechtsanwaltskanzlei HvLS für die E. & A. Junek GmbH wegen "Scheinprivaten-Verkaufs".

Worum geht es?

Die Rechtsanwaltskanzlei Hämmerling von Leitner - Scharfenberg aus Berlin verschickt für die E. & A. Junek GmbH aus Dortmund ein Abmahnschreiben, mit dem ein "Scheinprivat Verkauf " gerügt wird. Die E. & A. Junek GmbH vertreibt online EDV-Artikel, unter anderem auf eBay und Amazon.

Wie lautet der Vorwurf?

Dem von der Abmahnung Betroffenen wird vorgeworfen, auf eBay gewerblich zu handeln, ohne dies auf der Plattform entsprechend anzugeben. Ebenfalls würde der Abgemahnte nicht den notwendigen Informationspflichten für gewerbliche Händler (Widerrufsbelehrung, Impressum etc.) nachkommen. Damit gilt er als sogenannter "Schein-Privater", weil er gewerblich handelt, obwohl er sich als Privatperson ausgibt. Die Rechtsanwälte sehen darin einen Verstoß gegen die Vorschriften des Wettbewerbsrechts. 

Was wird gefordert?

Aufgrund dieser Verstöße fordert die Kanzlei Hämmerling von Leitner-Scharfenberg die Abgabe einer vorformulierten Unterlassungserklärung sowie die Erstattung der entstandenen Anwaltskosten.

Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?

Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail oder Fax unter Beifügung der Abmahnung.

Empfehlung:

Unterzeichnen Sie Unterlassungserklärungen keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

für die Rechtsverletzung verantwortlich sind
und verpflichten sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe
und zur Erstattung der vollständigen Anwaltskosten.

 Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.