Abmahnung der Kanzlei Schroeder für eine Mandantin

Wettbewerbsrecht
21.02.202024 Mal gelesen
Abmahnung der Kanzlei Schroeder für eine Mandantin wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht

Rechtsanwalt Schroeder (Kanzlei Schroeder) vertritt die Interessen einer eBay-Händlerin. Er verschickte nun ein Schreiben, mit dem Verletzungen des Wettbewerbsrechts gerügt werden.

Der Abgemahnte stünde in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zu der Händlerin. Konkreter Vorwurf der Abmahnung ist, dass der betroffene Verkäufer auf eBay einen privaten Account betreibe, nicht aber einen gewerblichen obwohl er jedoch ein Unternehmer im Rechtssinne sei. Dies würde wettbewerbswidriges Verhalten darstellen.

Darüber hinaus würde der Betroffene die für Unternehmer geltenden Informationspflichten verletzen wie z. B. die Informationspflicht gegenüber dem Verbraucher wie auch die Pflicht zur Bereitstellung eines Links zur EU-Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Link) sowie die Pflicht zur Anmeldung eines Gewerbes.

Aufgrund von diesem wettbewerbswidrigen Verhalten fordert Rechtsanwalt Schroeder für seine Mandantin:

  • Abgabe einer Unterlassungserklärung unter Androhung einer Vertragsstrafe
  • Erstattung der Rechtsanwaltskosten, bemessen an einem Gegenstandswert von 10.000,00€

Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?

Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail oder Fax unter Beifügung der Abmahnung.

Empfehlung:

Unterzeichnen Sie Unterlassungserklärungen keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

für die Rechtsverletzung verantwortlich sind
und verpflichten sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe
und zur Erstattung der vollständigen Anwaltskosten.

 Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.