Abmahnung des Verbraucherschutzvereins gegen unlauteren Wettbewerb e.V

Wettbewerbsrecht
21.02.20208 Mal gelesen
Abmahnung des Verbraucherschutzvereins gegen unlauteren Wettbewerb e.V. wegen einer unwirksamen AGB-Klausel

Der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. verschickte kürzlich eine Abmahnung, in der das Verwenden einer angeblich unwirksamen AGB-Klausel gerügt wird.

Der von der Abmahnung Betroffene biete auf der von ihm betriebenen Website Produkte zum Kauf an und verwende dabei eigene AGB. In diesen würde eine angeblich unwirksame Klausel zu Mängelrügen bei Sachmängeln vorliegen. Dies würde einen Verstoß gegen §3 UWG darstellen und sei somit wettbewerbswidrig.

Aufgrund dieses Verstoßes wird von dem Abgemahnten die Abgabe einer Unterlassungs. und Verpflichtungserklärung gefordert. Ebenfalls solle er sich dazu verpflichten, die beanstandete Klausel zukünftig nicht mehr zu verwenden. Desweiteren wird die Erstattung der angefallenen Kosten für die Abmahnung verlangt.

Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?

Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail oder Fax unter Beifügung der Abmahnung.

Empfehlung:

Unterzeichnen Sie Unterlassungserklärungen keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

für die Rechtsverletzung verantwortlich sind
und verpflichten sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe
und zur Erstattung der vollständigen Anwaltskosten.

 Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.