Abmahnung durch die Kanzlei Hoesmann für einen Mandanten

Wettbewerbsrecht
12.02.2020120 Mal gelesen
Abmahnung durch die Kanzlei Hoesmann für einen Mandanten wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht

Die Kanzlei Hoesmann aus Berlin vertritt die Interessen eines Mandanten, welcher online auf eBay Waren vertreibt. Sie verschickte nun eine Abmahnung an eine Person, welche ebenfalls auf eBay Waren derselben Produktgruppe vertreibt und somit in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis mit dem Abmahnenden stehe.

Der von der Abmahnung Betroffenen wird vorgeworfen, als Unternehmerin Informations- und Belehrungspflichten verletzt zu haben. Ihr wird insbesondere vorgeworfen:

  • widersprüchliche Angaben zur Beinhaltung der Mehrwertsteuer in ihren Rechnungen gemacht zu haben
  • Verstoß gegen §9 Abs. 5 VerpackG durch das Inverkehrbringen von Verpackungen ohne Registrierung bei der Zentralen Stelle

Diese Verletzungen würden Unterlassungsansprüche des Mandanten nach dem UWG begründen.

Aufgrund dieser Verstöße wird von der Kanzlei Hoesmann von der Abgemahnten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Erstattung der entstandenen Rechtsanwaltskosten, bemessen an einem Streitwert von 20.000,00€, gefordert.

Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?

Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail oder Fax unter Beifügung der Abmahnung.

Empfehlung:

Unterzeichnen Sie Unterlassungserklärungen keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

für die Rechtsverletzung verantwortlich sind
und verpflichten sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe
und zur Erstattung der vollständigen Anwaltskosten.

 Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.